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Mehrere Verstöße gegen ein Überholverbot rechtfertigen längere Fahrtenbuchauflage

Die Dauer der Fahrtenbuchauflage kann von der Menge der Verstöße abhängen. Foto: BullRun - stock.adobe.com

Verstößt der Fahrer eines Fahrzeugs während einer Fahrt mehrfach gegen ein Überholverbot, so handelt es sich in der Regel um jeweils selbstständige Handlungen. Entsprechend hoch kann, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig zeigt, eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter ausfallen, wenn der Fahrer, der das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, nicht ermittelt werden kann (VG Braunschweig, Urteil vom 26.06.2018, Az.: 6 A 161/17).

Mehrfaches Überholen trotz Überholverbot

An einem Tag im März war auf einer Landstraße mehrfach gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot verstoßen worden. Darunter fand sich auch das Fahrzeug eines Polizeibeamten, der die Bußgeldbehörde hiervon in Kenntnis setzte. Der Beamte hatte lediglich erkennen können, dass es sich um einen männlichen Fahrer handelte, konnte jedoch keine detaillierte Personenbeschreibung liefern.

Fahrer konnte nicht ermittelt werden

Der Fahrzeughalter und Kläger des Verfahrens vor dem VG stellte im Rahmen der Fahrerermittlungen klar, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird und machte nach Zusendung eines Anhörungsbogens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Letztlich konnte für den Tatzeitpunkt kein Fahrer ermittelt werden, was die Ordnungsbehörde veranlasste, dem Halter für das Tatfahrzeug sowie ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 30 Monaten aufzuerlegen. Dabei berücksichtigte sie, dass das Überholverbot dreifach missachtet worden war und die in Tatmehrheit begangenen Verstöße zur Eintragung von drei Punkten in das Fahreignungsregister geführt hätten.

Hiergegen setzte sich der Kläger zur Wehr und argumentierte, es dürften ihm keine Nachteile daraus entstehen, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Außerdem hätte die Ordnungsbehörde nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fahrer zu ermitteln. Zum Beispiel sei nicht ersichtlich, dass die Behörde das Bild des Klägers aus der Ermittlungsakte dem Anzeigeerstatter vorgelegt hätte.

Fahrtenbuch soll Aufklärung erleichtern

Das VG allerdings bestätigte dem Halter, nicht ausreichend an der Feststellung, wer die Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug begangen hat, mitgewirkt zu haben. Weder habe er den Anhörungsbogen zurückgesendet noch habe er Angaben zum Personenkreis gemacht, der das Tatfahrzeug benutzt habe. In dieser Situation habe die Ordnungsbehörde davon ausgehen können, dass weitere Ermittlungen aufwändig wären und kaum Aussicht auf Erfolg bieten würden.

Zudem stellte das Gericht klar, dass die Möglichkeit, von einem Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, der Annahme einer unzureichenden Mitwirkung und der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nicht entgegensteht. Es gebe kein doppeltes Recht des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren Angaben zu verweigern und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Halter kann die Nutzung seines Fahrzeugs kontrollieren

Auch eine Verlagerung der Verantwortlichkeit vom Fahrer auf den Halter wies das Gericht zurück. Richtig sei, so das VG, dass durch die Fahrtenbuchauflage der Halter des Tatfahrzeugs in die Verantwortung genommen werde. Mit der Anordnung solle sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie richte sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitze. Wobei das Gericht klarstellte, dass bei der Bemessung der Frist für die Fahrtenbuchauflage insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen ist. Ferner können dem Gericht zufolge Gesichtspunkte wie das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Ermittlung des Fahrers in die zu treffende Ermessensentscheidung mit einfließen. Insofern war es aus Sicht des Gerichts völlig in Ordnung, dass sich die Bußgeldbehörde an den in der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Punktezahlen für Verkehrsverstöße orientiert und eine Fahrtenbuchauflage von 30 Monaten verfügt hatte.

Insofern betonte das Gericht, dass es sich in der Regel um jeweils selbstständige Handlungen handelt, wenn ein Fahrzeugführer während einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Im konkreten Fall waren die Taten zwar nur in einem engen Zeitfenster von sieben Minuten begangen worden, es lagen, wie das VG klarstellte, jedoch unterschiedliche Verkehrssituationen mit unterschiedlichen Beteiligten vor.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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