Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum neuen Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens
2017 wurden die bisher als Ordnungswidrigkeit verfolgten Fahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum mit dem neuen § 315d des Strafgesetzbuches (StGB) zur Straftat. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anwendung der Norm anhand einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Arnsberg präzisieren können, wie einer Pressemitteilung des BGH zu entnehmen ist. So hob er den Strafausspruch gegen einen der Angeklagten auf und ergänzte den Schuldspruch gegen ihn um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen. Vom Landgericht war der Angeklagte nur wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden (BGH, Urteil vom 11.11.2021, Az.: 4 StR 511/20).
Spontan zu Kraftfahrzeugrennen verabredet
Laut der im Verfahrenslauf getroffenen Feststellungen hatte sich die beiden Angeklagten H und P spontan dazu verabredet, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen auszutragen. Es ging ihnen darum, das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge zu vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten zu fahren. Dabei kam es zu einem Überholmanöver des Angeklagten H in einer Kurve, bei dem dieser mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Von den fünf Insassen des Fahrzeugs kam eine Mitfahrerin zu Tode, die anderen wurden teils schwer verletzt.
BGH klärt offene Fragen der neuen Strafrechtsnorm
Das Landgericht hatte den Angeklagten H wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte P war nur wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. In seine Entscheidung, mit der er den Schuldspruch für den Angeklagten P abänderte, setzte sich der BGH mit grundsätzlichen Fragen auseinander, die mit der seit 2017 geltenden neuen Vorschrift des verbotenen Kraftfahrzeugrennens im Strafrecht aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff und die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn diese unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind. Wobei der BGH letzteren Punkt enger handhabte als das Landgericht. Weitere Details hierzu gibt es nach der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960