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Lkw mit Showbeleuchtung führt nicht automatisch zu Bußgeld wegen Führens des Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis

Bei einem zum Showtruck aufgemotzten Lkw erlischt durch die vielen Lichter nicht automatisch die Betriebserlaubnis. Illustration: Scovad - stock.adobe.com

Auch wenn mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchten an einem Lkw angebracht sind, führt das aus Sicht des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Vielmehr muss vom Gericht festgestellt werden, dass diese besondere Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Da die Vorinstanz dies nicht eindeutig geklärt hatte, hob das OLG deren Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (OLG Zweibrücken; Beschluss vom 24.05.2022, Az.: 1 OWi Ss Bs 101/21).

Fahrzeugdekoration für Einsatz bei Showveranstaltungen

Der Betroffene hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten angebracht. Diese waren durch einen eigenen Stromkreis gesondert schaltbar. Das Fahrzeug sollte mit dieser Zusatzbeleuchtung bei einer Showveranstaltung eingesetzt werden. Problematisch wurde die Beleuchtung für den Fahrer, als er mit ihr in eingeschaltetem Zustand abends über eine Autobahn fuhr. Die Polizei stoppte ihn und leitete ein Bußgeldverfahren ein, das sie davon ausging, dass durch die Zusatzbeleuchtung die Betriebserlaubnis der Sattelzugmaschine erloschen war.

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss geprüft werden

Das Amtsgericht verurteilte den Mann daraufhin zu einer Geldbuße in Höhe von 360 €. Dem OLG zufolge versäumte es dabei jedoch, eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern hinreichend festzustellen. Der Bußgeldrichter müsse, so das OLG, im Einzelfall ermitteln, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen generell eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lasse. Allein die besondere Auffälligkeit des Fahrzeugs bei eingeschaltetem Licht spreche noch nicht dafür, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt würden. Insofern hätte sich das Amtsgericht insbesondere mit der möglichen Blend-Wirkung beschäftigen müssen.

Kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis

Das OLG stellte klar, dass aus seiner Sicht der Einbau der zusätzlichen lichttechnischen Anlagen nicht per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt – insbesondere, da die Zusatzbeleuchtung über einen gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar war. Gleichwohl wies das OLG drauf hin, dass das Anbringen einer nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtung am Fahrzeug auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt sein kann – dann allerdings liege der Regelsatz bei 20 €.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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