Keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers
Eine Muslimin ist vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße mit dem Antrag gescheitert, eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) während der Fahrt zu erhalten. Das Gericht wies ihre Klage als unbegründet ab. Ein Niqab verhüllt im Gegensatz zu einem Kopftuch nicht nur die Haare, sondern auch den Hals-, Schulter- und Brustbereich sowie das Gesicht. Einzig unverhüllt ist die Augenpartie (VG Neustadt, Urteil vom 26. Juli 2023, Az.: 3 K 26/33.NW).
Das Verhüllungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar
Das VG stellte klar, dass der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrzeugklasse B einen Niqab zu tragen, keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot eröffnet. Das Verhüllungsverbot sei mit dem Grundgesetzt vereinbar. Und die Straßenverkehrsordnung verbiete das Tragen des Schleiers nicht schlechthin, sondern untersage dies nur für bestimmte Bereiche des Straßenverkehrs. Damit werde, so das Gericht, die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt.
Vorrang für Verkehrssicherheit und Schutz von Leib und Leben
Das Gericht konnte keine Verletzung überragender Rechtsgüter der Klägerin erkennen. Der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung stünden, so das Gericht, im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Gegenteil hochrangige Rechtsgüter in Form der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen.
Identitätsfeststellung würde erheblich erschwert
Das VG verwies darauf, dass das Verhüllungsverbot die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatischen Verkehrskontrollen gewährleistet, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Dieses Ziel sei angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten bei einer Verhüllung nicht durch eine Fahrtenbuchauflage oder andere Vorkehrung zu erreichen.
Gegen das Urteil kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Christian Demuth, Düsseldorf
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