BGH hebt Urteil zur Amokfahrt durch die Trierer Fußgängerzone auf
Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine Entscheidung des Landgerichts Trier überwiegend aufgehoben. Dieses hatte den Angeklagten wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes sowie weiteren Delikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Grund war eine Amokfahrt des Angeklagten durch die Trierer Fußgängerzone, durch die fünf Menschen starben und 14 Personen zum Teil schwer verletzt wurden. Aus Sicht des BGH hat das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet (Beschluss des BGH vom 13.09.2023, Az.: 4 StR 40/23).
Die Folge von Wahnvorstellungen: Fünf Tote, 14 Verletzte
Am 1. Dezember 2020 war der Angeklagte zur Mittagszeit mit hoher Geschwindigkeit über eine Strecke von 850 Meter mit seinem Auto durch die zu dieser Zeit belebte Trierer Fußgängerzone gefahren. Er hatte das Fahrzeug gezielt auf verschiedene Personen und Personengruppen zugesteuert – mit der Folge, dass fünf Menschen tödlich und 14 weitere Personen zum Teil schwer verletzt wurden. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte der Angeklagten infolge einer paranoiden Schizophrenie an Wahnvorstellungen gelitten und mit der Absicht gehandelt, möglichst viele Menschen zu töten oder zumindest erheblich zu verletzen.
Landgericht sah besondere Schwere der Schuld
Das Landgericht hatte in seinem Urteil die besondere Schwere der Schuld des Täters festgestellt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine lebenslange Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgelegt. Außerdem hatte das Gericht das zur Tatbegehung verwendete Fahrzeug eingezogen.
Die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen ließ der BGH unbeanstandet. Als nicht rechtsfehlerfrei begründet stuften die Richter jedoch die Annahme des Landgerichts ein, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt.
Christian Demuth, Düsseldorf
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