Das von der Straßenverkehrsordnung verbotene Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist eng auszulegen
Das Verkehrszeichen 220 gebietet, dass Einbahnstraßen nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren werden dürfen. In Gegenrichtung stehen Einbahnstraßen dem Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht zur Verfügung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem haftungsrechtlichen Verfahren klargestellt, dass es sich bereits um einen Verstoß gegen diese Verkehrsregel handelt, wenn ein Fahrer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, um einem anderen Fahrzeug das Ausparken aus einer Parklücke zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 10.10.2023, Az.: VI ZR 287/22).
Richtiges Verhalten in Einbahnstraßen
Das richtige Verhalten in Einbahnstraßen ist ein schwieriges Thema, das bei einem beobachteten Fehlverhalten durchaus auch zu einem Bußgeld führen kann. Da hilft es, zu wissen, wie die Gerichte die Regeln interpretieren. Der BGH jedenfalls hat klargestellt, dass im Hinblick auf das Verbot, in Einbahnstraßen rückwärts zu fahren, von einer sehr restriktiven Sichtweise auszugehen ist.
Rückwärtsfahren für einen Ausparkenden ist Verkehrsverstoß
Nach der Entscheidung sind lediglich das unmittelbare Rückwärtseinparken sowie das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung. Rückwärtsfahren ist immer dann unzulässig, wenn es darum geht, erst zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen. Und das gilt laut BGH dann auch, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem anderen Fahrzeug das Ausfahren aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können.
Da der Betroffene rückwärts gefahren war, um ein anderes Fahrzeug ausparken zu lassen und die Lücke anschließend selbst zu nutzen, hatte er sich verkehrsordnungswidrig verhalten.
Christian Demuth, Düsseldorf
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