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Nicht jedes Kündigungs-Risiko schützt vor einem Entzug der Fahrerlaubnis

Geschwindigkeitsbeschränkung im Baustellenbereich. Foto: iStock.com/Ralf Geithe

Bei einer unzumutbaren Härte kann ein Gericht von einem Fahrverbot absehen. Eine solche ist, wie das Amtsgericht (AG) Landstuhl entschieden hat, jedoch nicht gegeben, wenn der Betroffene das einmonatige Fahrverbot vor dem Antritt einer neuen Stelle hätte absolvieren können. Außerdem sah es das Gericht nicht als unverhältnismäßig an, jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen, der wissend, dass die Fahrerlaubnis für ihn unverzichtbar ist, durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet (AG Landstuhl, Urteil vom 09.02.2024, Az.: 3 OWi 4211 Js 11919/23).

Erhöhung der Regelbuße wegen bedingten Vorsatzes und früherer Verstöße

Der Betroffene war im Baustellenbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 133 km/h geblitzt worden. Sein Vorbringen, die einmalige Beschilderung nicht wahrgenommen zu haben, entkräftete das Gericht mit einem Verweis auf die sichtbar aufgestellten Schilder, die von einem Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen waren. Angesichts früherer Verkehrsverstöße und der bedingt vorsätzlichen Tatbegehung verurteilte es den Betroffenen zu einer Geldbuße von 1160 € sowie einem einmonatigen Fahrverbot.

Einmonatiges Fahrverbot hätte vor Job-Antritt absolviert werden können

Der Betroffene hatte geltend gemacht, bei einem Fahrverbot seine Arbeitsstelle zu verlieren, da er sich noch in der Probezeit befand und für seinen Job als Bauleiter eine Fahrerlaubnis unverzichtbar war. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Zum einen hätte der Betroffene das Fahrverbot noch vor Antritt seiner neuen Stelle absolvieren können, indem er, wenn es letztlich nur um die Höhe der Geldbuße und den Schuldvorwurf gegangen wäre, den Einspruch auf die Höhe Geldbuße beschränkt und gleichzeitig das Fahrverbot akzeptiert hätte. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gelten kann, wenn ein Betroffener in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis und des Führerscheins für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet. „Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, kann nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein“, heißt es in dem Urteil.

Gute Qualifikation spricht für Vermittelbarkeit in neuen Job

Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass ein Arbeitsplatzverlust für den Betroffenen nicht existenzgefährdend wäre. Als Bauleiter mit Asbestberechtigung sei er hochspezialisiert und auf dem Arbeitsmarkt entsprechend begehrt. Selbst eine vorübergehende Zeit ohne Anstellung vernichte daher nicht seine bürgerliche Existenz.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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