Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge: Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet gegen Verbote
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bietet keine explizite rechtliche Grundlage für ein generelles Verbot des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas oder E-Scootern. Dies wurde durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigt, das entschied, dass solche Verbote unverhältnismäßig sind und die Fortbewegungsfreiheit der Bürger einschränken. Der Vergleich mit Kraftfahrzeugen zeige, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein geringeres Gefahrenpotenzial aufwiesen (OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2024, Az.: 16 B 175/23 und 16 B 1300/23)
Das Gericht stellte klar, dass die FeV nicht hinreichend klarstellt, wann eine Person als ungeeignet gilt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Zudem berücksichtigt sie Aspekte wie die geringere Gefährlichkeit fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen nicht.
Trunkenheitsfahrt und Fahrt unter Amphetamin-Einfluss
Diese Entscheidung ermöglicht es zwei Antragstellern aus Duisburg und Schwerte, vorläufig wieder am Straßenverkehr teilzunehmen. Beiden war die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden. Einer war zuvor unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter gefahren, der andere war mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf einem Fahrrad unterwegs gewesen. Beide Antragsteller besitzen keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, die ihnen hätte entzogen werden können. Ihre gegen die Untersagung gerichteten Eilanträge hatten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen in der ersten Instanz noch abgelehnt.
Bayern, Rheinland-Pfalz und NRW auf einer Linie
Das Gericht schloss sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023, Az.: 11 BV 22.1234) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024, Az.: 10 A 10971/23.OVG)) an. Diese Gerichte hatten ähnliche Ansichten zu den rechtlichen Grundlagen für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vertreten. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Die Aktenzeichen für die abweichenden Entscheidungen der Vorinstanzen lauten: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 2486/22, und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1617/23.
Christian Demuth, Düsseldorf
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