In Mischfällen werden Fahrverbote nicht parallel vollstreckt

Sind gegen die gleiche Person mehrere Fahrverbote zu vollstrecken, kann das für den Betroffenen durchaus günstig sein. Wurde ihm in den jeweiligen Bußgeldbescheiden keine Frist für die Abgabe des Führerscheins eingeräumt, sind die Fahrverbote nebeneinander zu vollstrecken, was die Gesamtdauer der Fahrverbote verkürzen kann. Wurde ihm in den Bußgeldverfahren jedoch jeweils eine 4-Monats-Frist für die Abgabe des Führerscheins eingeräumt, sind die Fahrverbote laut Straßenverkehrsgesetz nacheinander zu verhängen. Für Mischfälle, also ein Fahrverbot mit 4-Monats-Frist und eines ohne, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ebenfalls die zeitgleiche Vollstreckung der Fahrverbote untersagt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2015; Az.: 3 RBs 254/15).

Im zugrundeliegenden Fall war ein Fahrer mit zwei Fahrverboten belegt worden. Das eine war vom Amtsgericht Kassel für einen Monat verhängt worden, wobei dem Fahrer eine 4-Monats-Frist zugebilligt worden war, binnen der er entscheiden konnte, wann er den Führerschein abgibt. Diese Entscheidung war im Januar 2015 rechtskräftig geworden. Sie war jedoch noch nicht vollstreckt worden, als das Amtsgericht Lübbecke über den Einspruch des Fahrers gegen einen weiteren Bußgeldbescheid und ein ebenfalls einmonatiges Fahrverbot entscheiden musste.

In seinem Fall bestätigte das Amtsgericht Lübbecke das einmonatige Fahrverbot, billigte dem Fahrer jedoch keine 4-Monats-Frist zu. Vielmehr ordnete das Gericht die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an, sodass der Betroffene letztlich nur einen Monat kein Fahrzeug im Straßenverkehr hätte führen dürfen.

Diese Entscheidung, gegen die die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, wurde vom OLG Hamm gekippt. Es erachtete die Rechtsbeschwerde alleine schon deswegen für begründet, weil das Amtsgericht über die Frage der Parallelvollstreckung gar nicht hätte entscheiden dürfen. Dem Amtsgericht hätte zunächst nur eine Entscheidung über das Fahrverbot an sich zugestanden. Anschließend wäre die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig gewesen, und erst, wenn der Betroffene gegen die Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt hätte, wäre eine gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckung zulässig gewesen.

Das OLG Hamm weist in seinem Beschluss allerdings auch klar darauf hin, dass bei einem solchen Mischfall eine Parallelvollstreckung nicht zulässig ist. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der eine Parallelvollstreckung im Falle von 4-Monats-Fristen unterbindet, reicht es dem Gericht zufolge bereits aus, wenn es nur bei einem der Fahrverbote eine 4-Monats-Frist gibt: Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass ein Betroffener die 4-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot zusammenzulegen.

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