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Regelmäßig droht nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Entzug der Fahrerlaubnis

Alkohol trinken und dann mit dem E-Scooter nach Hause fahren, ist keine gute Idee. Foto: Jacob Lund - stock.adobe.com

E-Scooter sind keine Alternative für eine harmlose Fortbewegung nach einem feucht-fröhlichen Abend. Denn wer betrunken mit einem E-Scooter unterwegs ist, muss definitiv damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat klargestellt, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Regelvermutung begründet, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu sein. Nur in Ausnahmefällen könne von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, so das Gericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2023, Az.: 1 Ss 276/22).

Amtsgericht: Fahrverbot, aber kein Entzug der Fahrerlaubnis

Der Angeklagte hatte sich nach einem Barbesuch, bei dem er Wodka-Soda und Bier getrunken hatte, spontan entschlossen, seinen Heimweg mit einem E-Scooter anzutreten. Dabei war er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille erwischt worden, was ihm vor dem Amtsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € sowie ein Fahrverbot von sechs Monaten eingebracht hatte. Die Fahrerlaubnis war ihm allerdings nicht entzogen worden, wogegen die Amtsanwaltschaft mit einer Sprungrevision zum OLG anging.

Trunkenheitsfahrt erfüllt Regelvermutung der Ungeeignetheit

Dieses stellte klar, dass das Amtsgericht die Fahrerlaubnis zwingend hätte entziehen müssen, da die Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Dies sei der Fall, so das OLG, wenn sich aus der Tat ergebe, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Es bestehe weder Raum für ein Ermessen des Tatrichters noch finde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt begründe die Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Auch E-Scooter sind Fahrzeuge

Aus Sicht des OLG war es unerheblich, dass der Angeklagte E-Scooter und nicht Auto gefahren war. Das Gericht verwies insofern auf die Wertung des Verordnungsgebers, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter Fahrzeuge seien und den für sie geltenden Vorschriften unterlägen.

Erhebliches Unfallpotential bei E-Scootern

Nicht überzeugen konnte das OLG die Argumentation des Amtsgerichts, dass von einem E-Scooter eine geringere Gefahr ausgehe. Das OLG verwies auf das erhebliche Unfallpotential und auf mögliche tödliche Verletzungen bei Unfällen mit E-Scootern. Zudem stellte es klar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur verhindern solle, dass ein Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fahre, sondern es vielmehr um den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs gehe.

Da hier durch die Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erfüllt war, hatte sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gleichwohl wurde das Verfahren ans Amtsgericht zurückverwiesen, da nicht ausgeschlossen war, dass die Regelvermutung doch noch tragfähig widerlegt werden konnte.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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