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Zwei Verfahren für ein Fahrzeug: Ordnungswidrigkeit und Straftat werden vom Gericht getrennt bewertet

Das Zusammentreffen zweier Verstöße muss nicht bedeuten, dass die Entscheidungen, gegen eine Regel zu verstoßen, auch zeitgleich gefallen sind. Foto: iStock.com/Stadtratte

Ein Urteil wegen einer Ordnungswidrigkeit schließt eine Verurteilung für eine strafbare Handlung nicht unbedingt aus. Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass ein Bußgeldverfahren, welches wegen des versäumten Prüftermins für die technische Abnahme eines Fahrzeugs eingeleitet wurde, einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht im Wege steht. Dies gilt selbst dann, wenn beide Handlungen gleichzeitig ausgeführt wurden und sich auf dasselbe Fahrzeug bezogen. (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.2024, 1 ORs 1 SRs 1623).

Einleitung des Bußgeldverfahrens wegen Übersehen des TÜV-Termins

Der Beschuldigte hatte sich im Dezember 2022 in Kaiserslautern mit seinem Fahrzeug in den Straßenverkehr begeben, obgleich ihm bewusst war, dass ihm die erforderliche Fahrerlaubnis fehlte. Während einer Kontrolle kam ebenfalls ans Licht, dass er den vorgeschriebenen Untersuchungstermin für sein Fahrzeug nicht eingehalten hatte. Die Frist für diese Überprüfung war schon im Februar 2022 abgelaufen. Daraufhin wurden gegen den Beschuldigten sowohl ein Straf- als auch ein Bußgeldverfahren eröffnet.

Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Erstes Urteil aufgehoben

Im Rahmen des Bußgeldverfahrens erlegte das Amtsgericht in Kaiserslautern dem Beschuldigten für das fahrlässige Versäumen des Untersuchungstermins eine Geldbuße von 60 € auf. Das Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde vom Gericht eingestellt, da es annahm, dass mit der Entscheidung im Bußgeldverfahren bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Strafsache vorlag. Und da niemand für dieselbe Tat mehrfach bestraft werden darf, war damit der gesamte Voragang für das Gericht abgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, woraufhin das OLG das Urteil kassierte und eine neue Verhandlung beim Amtsgericht anordnete. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Bußgeldentscheidung kein Hindernis für die Verfolgung der Anschuldigung, ohne Fahrerlaubnis Auto gefahren zu sein, darstelle.

OLG ordnet neue Verhandlung an: Trennung der Sachverhalte

Die Handlungen, die den beiden Vorwürfen zugrunde liegen, überschneiden sich laut OLG nicht. Im Fall der Ordnungswidrigkeit entschied sich der Angeklagte als Fahrzeughalter schon ab März 2022, einer gesetzlichen Pflicht nicht nachzukommen. Der Vorsatz, ohne Führerschein zu fahren, basierte hingegen auf einer eigenständigen Entscheidung im Dezember 2022. Eine direkte Verbindung beider Handlungen, die über eine zufällige Gleichzeitigkeit hinausgeht, besteht nicht. Das Unterlassen der Fahrzeugvorführung zur Hauptuntersuchung wird, wie das OLG klarstellte, mit einem Bußgeld belegt, unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter am Verkehr teilnimmt oder nicht. Diese Ordnungswidrigkeit bezieht sich ausschließlich auf die Eigenschaft als Halter. Die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht sich indes speziell auf das Fahren selbst, die Haltereigenschaft ist dabei irrelevant. Da keine offensichtliche Verbindung oder Abhängigkeit zwischen den Taten besteht, konnte das OLG keinen Strafklageverbrauch feststellen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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