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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter kostet in der Regel die Fahrerlaubnis

E-Scooter als Beförderungsmittel nach dem Alkoholkonsum zu nutzen, ist keine gute Idee. Foto: iStock.com/Spic

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat klargestellt, dass das Führen eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Diese Entscheidung unterstreicht die rechtliche Einstufung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge und deren gleichwertige Behandlung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit (OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023, Az.: 1 ORs 33/23).

Zunächst nur Geldstrafe und Fahrverbot

Der Angeklagte hatte in Göttingen mit einem E-Scooter die Reinhäuser Landstraße befahren, während sein Blutalkoholwert bei 1,83 Promille lag. Zunächst verhängte das Amtsgericht eine Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr und ein Fahrverbot, entschied jedoch, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen. Das Gericht argumentierte, dass der Angeklagte lediglich einen E-Scooter genutzt habe und die zurückgelegte Strecke als kurz zu betrachten sei. Dies führte zur Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Göttingen, die auf die rechtsfehlerhafte Argumentation des Amtsgerichts hinwies.

E-Scooter ist einem Fahrrad gleichzusetzen

Der Oberlandesgerichtssenat folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es wurde bestätigt, dass der E-Scooter hinsichtlich seiner Fahreigenschaft und Gefährdung mindestens gleichwertig mit einem Fahrrad sei. Da der Angeklagte den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille überschritten habe, wurde von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Eine Entscheidung, ob der strengere Grenzwert für Kraftfahrzeugführer von 1,1 Promille auch für E-Scooter gilt, musste angesichts des hohen Promillewertes nicht getroffen werden.

Keine Fahreignung bei Verurteilung wegen Trunkenheit

Die Regelvermutung nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB), die besagt, dass Personen, die wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurden, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, fand Anwendung. Der Senat stellte fest, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen würden. Eine Fahrtstrecke von einem Kilometer wurde nicht als ausreichend kurz erachtet, um von der typischen Ahndung abzusehen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist abschließend und nicht anfechtbar. Diese Urteilsverkündung hat das klare Signal gesendet, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss, unabhängig vom verwendeten Fahrzeugtyp, ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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