Während einer Observation gewonnene Erkenntnisse zum Fahren ohne Fahrerlaubnis können nicht verwertet werden
Läuft jemand, der wegen des Verdachts einer Straftat über einen längeren Zeitraum observiert wird, Gefahr, wegen in dieser Zeit begangener Verkehrsdelikte bestraft zu werden? Tendenziell eher nicht, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zeigt. Dieses hat bestätigt, dass in einem solchen Fall ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die personenbezogenen Daten besteht, die am Rande der Observation mit angefallen sind. Konkret ging es um einen Fall, bei dem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs observiert worden war und dabei aufgefallen ist, dass er eine Fahrt mit seinem Pkw zurückgelegt hatte, ohne über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022, Az.: 2 RVs 15/22).
Ohne Fahrerlaubnis zum Gerichtstermin gefahren
Als besonders dreist, stufte das Gericht das Verhalten des Angeklagten durchaus ein: Immerhin war er, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, mit seinem Pkw zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung gefahren, bei der er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Bewährungsstrafe – nicht seiner ersten - verurteilt worden war. Bemerkt worden war diese Fahrt aber nur, weil der Angeklagte zu dieser Zeit observiert wurde.
Observation nur bei Straftat von erheblicher Bedeutung
Das Gericht stellte allerdings klar, dass hier ein Beweisverwertungsverbot greift. Hintergrund ist, dass eine Observation nur bei bestimmten Straftaten angeordnet werden kann. Dabei muss es sich um Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ handeln. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss es sich hierfür um eine Straftat handeln, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis reicht der Strafrahmen allerdings gerade mal von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe – ein Strafrahmen, wie er sich auch beim Hausfriedensbruch oder beim Erschleichen von Leistungen findet. Dem OLG zufolge hat der Gesetzgeber diesem Delikt damit schon allgemein kein besonderes Gewicht beigemessen.
Regeln für Anordnung der Observation gelten auch für die Ergebnisse
Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis an sich hätte also keine Observation angeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund stellte das OLG klar, wenn eine Maßnahme nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sei, müsse die Regelung entsprechend für die Verwendung der aufgrund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren gelten. Damit bestätigte das OLG den wegen eines Beweisverwertungsverbots erfolgten Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht.
Christian Demuth, Düsseldorf
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