VG Aachen stoppt Führerscheinentzug wegen fehlender Fristsetzung
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat einer jungen Fahranfängerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ihren Führerschein zurückgegeben. Der Grund: Die Behörde hatte die gesetzlich vorgeschriebene klare Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht gesetzt – ein Versäumnis mit weitreichenden Folgen (VG Aachen, Beschluss vom 25.02.2021, Az.: 3 L 775/20).
Gericht gewährt Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe
Im Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Aachen zugunsten der Antragstellerin und ordnete an, dass der Führerschein herauszugeben sei. Zudem erhält die junge Frau Prozesskostenhilfe, da ihre Klage nach Auffassung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten besitzt. Hintergrund des Verfahrens war eine Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamts, das der Antragstellerin wegen Versäumnissen im Rahmen ihrer Führerschein-Probezeit die Fahrerlaubnis entzogen hatte.
Fehlende Frist zur Seminarteilnahme macht Entzug rechtswidrig
Kern des Streits war die Frage, ob die Behörde eine ausreichende Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt hatte. Eine solche Frist ist nach dem Straßenverkehrsgesetz zwingende Voraussetzung, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Das Gericht stellte klar: Ohne datumsgenaue Fristsetzung fehlt die rechtliche Grundlage für den Entzug. Zwar hatte sich die Antragstellerin nachweislich zu einem Kurs angemeldet, doch die Behörde hatte die Frist nur vage „bis Kursende“ verlängert – ein unkonkretes und somit unzulässiges Vorgehen.
Gesetzgeber verlangt eindeutige Vorgaben
Das Gericht verwies in seiner Begründung ausführlich auf den Willen des Gesetzgebers: Bei einer Maßnahme wie dem Entzug der Fahrerlaubnis müsse für Betroffene klar und transparent erkennbar sein, bis wann ein Aufbauseminar absolviert sein müsse. Die eindeutige Frist soll sicherstellen, dass Fahranfänger wissen, unter welchen Voraussetzungen sie den Führerschein behalten. Dies sei umso bedeutsamer, da es sich um eine einschneidende Sanktion handele, die der Gesetzgeber bewusst an klare Bedingungen knüpft.
Führerschein musste sofort zurückgegeben werden
Da der Entzug nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich keinen Bestand haben würde, durfte die Behörde die Maßnahme nicht weiter vollziehen. Der Führerschein, der sich in amtlicher Verwahrung befand, war der Antragstellerin auszuhändigen. Auch die angedrohte Zahlung eines Zwangsgeldes durfte vorerst nicht durchgesetzt werden.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960