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Fahrverbot trotz Abgabe eines alten Führerscheins verbüßt

Die Abgabe eines ursprünglich als vermisst gemeldeten Führerscheins, der wieder gefunden wurde, kann ausreichen, damit ein Fahrverbot wirksam wird. Foto: iStock.com/Stadtratte

Wer zur Vollstreckung eines Fahrverbots einen früher als verloren gemeldeten Führerschein abgibt, muss das Fahrverbot nicht zwangsläufig erneut antreten. Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat einem Autofahrer recht gegeben, der seinen alten Führerschein wiedergefunden und bei der Bußgeldbehörde eingereicht hatte. Die Behörde wollte dies nicht anerkennen, weil zwischenzeitlich ein Ersatzführerschein ausgestellt worden war. Dass der Mann diesen tatsächlich erhalten hatte, ließ sich jedoch nicht hinreichend sicher feststellen. Das Gericht erklärte das einmonatige Fahrverbot deshalb für bereits verbüßt (AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2025, Az.: 156 OWi 76/25 (b)).

Behörde akzeptiert abgegebenen Führerschein nicht

Gegen den Betroffenen war im Juli 2024 ein Bußgeldbescheid ergangen, der neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot vorsah. Zunächst legte er Einspruch ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2024 nahm er diesen jedoch zurück, wodurch der Bescheid rechtskräftig wurde. Sein Führerschein war bereits am 11. Oktober bei der Bußgeldbehörde eingegangen.

Anschließend stellte sich heraus, dass der Mann das abgegebene Dokument schon im September 2020 als verloren gemeldet hatte. Daraufhin war ein Ersatzführerschein angefertigt und nach den behördlichen Ermittlungen unmittelbar durch die Bundesdruckerei versandt worden. Ein Nachweis darüber, dass das Dokument beim Empfänger angekommen war, befand sich allerdings nicht in der Akte.

Als der Betroffene im November nach der Rückgabe seines Führerscheins fragte, teilte ihm die Bußgeldstelle mit, das Fahrverbot habe nicht vollstreckt werden können. Er habe einen ungültigen Führerschein abgegeben und müsse nun seinen gültigen Führerschein einreichen.

Autofahrer bestreitet Erhalt des Ersatzdokuments

Der Mann erklärte über seinen Anwalt, dass er keinen weiteren Führerschein besitze. Das 2020 als verloren gemeldete Dokument habe er später wiedergefunden, einen Ersatzführerschein dagegen nie erhalten. Die Behörde wies seinen Antrag, das Fahrverbot als abgeleistet anzusehen, dennoch zurück. Sie verlangte, dass er den Ersatzführerschein als verloren melde und einen neuen beantrage.

Dagegen beantragte der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung. Er versicherte an Eides statt, keinen neuen Führerschein erhalten und nach der Abgabe des vorhandenen Dokuments einen Monat lang kein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Ergänzend legte er Boardingpässe für eine Reise nach Südkorea sowie Rechnungen über Fahrten eines Unternehmens vor. Auch während seines Auslandsaufenthalts sei er nicht selbst gefahren.

Fehlender Postrücklauf beweist keinen Zugang

Das Amtsgericht hielt den Antrag für zulässig und begründet. Entscheidend war, dass der Betroffene den in seinem Besitz befindlichen Führerschein abgegeben hatte. Dass er außerdem einen Ersatzführerschein besaß, ergab sich aus den Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit. Die Mitteilung der Bundesdruckerei, die Sendung sei nicht in den Postrücklauf gelangt, genügte dem Gericht nicht, um den Empfang zu vermuten.

Darüber hinaus begründete das Gericht seine Entscheidung mit einer ergänzenden Überlegung: Selbst wenn für den Beginn der Fahrverbotsfrist auf die Mitteilung über den fehlenden Ersatzführerschein abgestellt würde, wäre das Fahrverbot inzwischen erledigt gewesen. Der Betroffene hatte der Behörde bereits am 15. November 2024 erklärt, keinen neuen Führerschein erhalten zu haben. Bei dieser Berechnung wäre die einmonatige Frist mit Ablauf des 14. Dezember 2024 beendet gewesen.

Auf eine weitere, von der Behörde verlangte Verlustmeldung kam es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Dem Mann sei nicht bekannt gewesen, dass ihm ein neuer Führerschein zugeschickt worden war. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen muss die Stadtkasse Düsseldorf tragen. 

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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