Klare Grenzen für den Einsatz einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gezogen. So kann der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer in Deutschland begangenen Verkehrsstraftat eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde, mit dieser EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder Kraftfahrzeuge in Deutschland führen, wenn er den Nachweis erbringt, seine Fahreignung wiedergewonnen zu haben (Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 3 C 1.13).
Der Kläger hatte eine EU-Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik aus dem Jahr 1996. Im Jahr 1990 war ihm seine deutsche Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung entzogen worden. Zugleich war eine Sperre für deren Wiedererteilung bis 1992 angeordnet worden.
Nach Erteilung der Tschechischen Fahrerlaubnis war der Kläger in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Es wurde jeweils eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die letzte lief bis Februar 2009. Im Oktober 2010 wies er bei einer Verkehrskontrolle seinen tschechischen Führerschein vor. Daraufhin wurde ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eingeleitet. Er wurde freigesprochen.
Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt sei, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Damit blieb er in allen Instanzen ohne Erfolg. Das BVerwG stellte klar, dass seine Berechtigung, mit der 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, aufgrund der gegen ihn in Deutschland verhängten Wiedererteilungssperren entfallen war. Da die Wiedererteilungssperren auf Verkehrsstraftaten zurückgingen, die der Kläger in Deutschland nach Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis begangen hatte, habe er sich als ungeeignet zu Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger seine Inlandsfahrberechtigung erst dann wieder zurückerlangt, wenn er den Nachweis führt, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Christian Demuth, Düsseldorf
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