Erst mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis gilt ein Führerschein als erteilt
Langes Warten kann zur Falle werden. Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die die Prüfung für die Erweiterung ihres Führerscheins um die Motorrad-Klasse A (beschränkt) zwar rechtzeitig abgelegt hatte. Dann wartete Sie jedoch zu lange, den Führerschein abzuholen, sodass eine Rechtsänderung griff und ihr die Führerscheinbehörde nur noch einen bis 2028 befristete Erweiterung um die Klasse A2 zuteilte. Und das durchaus rechtmäßig, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden hat (Urteil vom 06.11.2014, Az.: 12 LB 140/14).
Zu lange mit der Abholung des Führerscheins gewartet
Im Streitfall ging es um den Stichtag 19. Januar 2013. Durch eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen war vorgesehen, dass eine beantragte Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) in eine Fahrerlaubnis der Klasse A2 umgedeutet wird, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde. Die Klägerin hatte die Fahrprüfung am 19. November 2012 bestanden und ihren Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. Ab dem 21. Dezember 2012 lag dieser zur Abholung bereit.
Rechtsänderung führte zu Erteilung einer befristeten Fahrerlaubnis
Erst am 5. Februar 2013 erschien ein Bevollmächtigter der Klägerin, um den Führerschein abzuholen. Die Behörde verweigerte jedoch die Herausgabe und bestellte einen neuen mit der bis 2028 befristeten Faherlaubnis für die Klasse A2. Die Klägerin begehrte daraufhin gerichtlich die Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis der Klasse A (leistungsbeschränkt) gemäß der zum Zeitpunkt der Führerscheinprüfung geltenden Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab ihr Recht.
Die Aushändigung ist der entscheidende Zeitpunkt für die Erteilung der Fahrerlaubnis
Das OVG Lüneburg attestierte der Vorinstanz hingegen, dass sie die Klage hätte abweisen müssen. Es stellte klar, dass die Fahrerlaubnis erst mit der Aushändigung des Führerscheins erteilt ist, wenn – wie im konkreten Fall – eine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist. Sonderregelungen im Rahmen der Rechtsänderung habe es nur für Fälle ohne Faherlaubnisprüfung gegeben, also wenn zum Beispiel eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung neu erteilt werde oder eine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umgetauscht werde.
Christian Demuth, Düsseldorf
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