Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) durch kurze Unterbrechungen der Fahrt nicht in mehrere selbständige Taten aufgespalten wird.
Entscheidend ist, wie der Täter seine Fahrt ohne Fahrerlaubnis von vorneherein geplant hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte von Anfang an vor, einen Mitangeklagten zur Wohnung einer Ex-Freundin zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände abholen konnte, und dann sofort wieder zum Ausgangspunkt zurückzufahren. Weil die Hinfahrt und die zeitnahe Rückfahrt von vorneherein geplant waren, hat der BGH hier nur eine einheitliche Tat gesehen, was natürlich positive Folgen für die Strafzumessung hatte.
(BGH von 12.08.2015, Aktenzeichen 4 StR 14/15)
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211 2309890
cd-anwaltskanzlei.de
Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.
Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799