Vor der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor der Ablegung einer Fahrprüfung muss die Identität nachgewiesen werden. Das geschieht in der Regel durch einen Ausweis. Ausreichen kann, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat, aber auch eine mit einem Lichtbild versehende Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, deren Daten zur Person alleine auf den eigenen Angaben des Betroffen beruhen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte das ursprünglich nicht akzeptieren wollen, da nach der Fahrerlaubnis-Verordnung unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizubringen ist (BVerwG, Urteil vom 08.09.2016; Az.: 3 C 16.15).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei auf den Sinn und Zweck der erforderlichen Regelungen ab. Es erachtete es als ausreichend, wenn keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Fahrerlaubniserwerber das für den Fahrerlaubniserwerb erforderliche Mindestalter erreicht hat und durch den Abgleich mit den maßgeblichen Registern wie dem Fahreignungsregister, dem Fahrerlaubnisregister und dem Bundeszentralregister sonstige Hinderungsgründe abgeprüft werden können.
Das Gericht hob hervor, dass eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausreicht, damit sich der Prüfer vor der theoretischen und der praktischen Fahrprüfung von der Identität des Prüflings überzeugen kann. Gleiches gelte für die vor der Aushändigung des Führerscheins erforderliche Identitätsprüfung.
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211 2309890
cd-anwaltskanzlei.de
Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.
Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799