In der Führerschein-Probezeit ist ein Überschreiten der Geschwindigkeit immer schwerwiegend
Dass die Probezeit für Führerscheinneulinge eine echte Prüfung sein kann, hat das Verwaltungsgericht Neustadt klargestellt. Es betätigte den Entzug einer Fahrerlaubnis auf Probe, nachdem der Fahrer während der Probezeit zwei Mal die Geschwindigkeit überschritten und ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht beigebracht hatte. Dabei hob das Gericht hervor, dass jeder Verstoß gegen Geschwindigkeitsregelungen innerhalb der Probezeit vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung eingestuft wird (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.10.2016, Az.: 1 L 754/16.NW).
Faher fiel in der Probezeit zum zweiten Mal auf
Der Fahrer begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dieser war vom Landkreis Kaiserslautern angeordnet worden, denn der Fahrer war bereits zum zweiten Mal aufgefallen. Zunächst hatte er in seiner Probezeit einen Unfall verursacht, der auf einer nicht angepassten Geschwindigkeit beruhte. Die Folge war eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre sowie die Anordnung eines Aufbauseminars. Als der Fahrer keine Teilnahmebescheinigung vorlegte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Daraufhin reichte er eine Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nach. Er erhielt eine neue Fahrerlaubnis auf Probe für die Restdauer der vierjährigen Probezeit.
Medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt
Innerhalb dieser neuen Probezeit überschritt der Fahrer erneut die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit. Er war 38 km/h zu schnell unterwegs. Daraufhin verlangte der Landkreis als Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das der Fahrer jedoch nicht vorlegte. Erneut entzog ihm der Landkreis die Fahrerlaubnis.
Das Verwaltungsgericht stufte die behördliche Vorgehensweise als korrekt ein. Es verwies darauf, dass das Straßenverkehrsgesetz die Anordnung einer MPU vorschreibt, wenn es in der Probezeit zu einer erneuten schwerwiegenden Verkehrszuwiderhandlung kommt. Dem Gericht zufolge ist auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit bei der Bewertung mit heranzuziehen, unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgen Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960