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Bei hohem Aggressionspotential kann Fahrerlaubnis auch ohne vorheriges Gutachten entzogen werden

Ein hohes Aggressionspotential kann sich auch in der Beleidigung und Bedrohung von Polizisten zeigen. Foto: Rüdiger Kottmann - stock.adobe.com

Grundsätzlich wird der Entziehung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgeschaltet. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bereits aus einem hohen Aggressionspotential ergibt. In einem solchen Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unmittelbar zu entziehen. Aus diesem Grund versagte das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg einem Mann den vorläufigen Rechtsschutz bezüglich einer gegen ihn angeordneten sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis (VG Oldenburg, Beschluss vom 28.10.2016, Az.: 7 B 5446/16).

Es gab kein Ermessen beim Entzug der Fahrerlaubnis gegeben

Das Gericht stellte klar, dass der Bescheid, mit dem dem Fahrer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war, rechtmäßig ergangen war und den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzte. Es hob hervor, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer zwingend, also ohne weiteres Ermessen die Fahrerlaubnis hatte entziehen müssen, da seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs feststand.

Hohes Aggressionspotential

Das Gericht verwies insoweit auf das gesteigert Aggressionspotential des Antragstellers. Es stufte dieses als so hoch ein, dass es aus seiner Sicht zwingend war, von einer Nichteignung auszugehen. Hierfür sprach zum Beispiel, dass der Antragsteller mit absichtlich zerbrochenen Glasflaschen auf zwei Personen eingeschlagen hatte, weil diese ihn beleidigt hatten. Außerdem hatte er im Rahmen einer Bedrohung und Beleidigung von Polizisten eines Streifenwagens geäußert, sie hätten keine Macht, denn er habe das Sagen im Ort E. Zugleich drohte er, die Polizisten zu töten. Ferner gab es, worauf die Fahrerlaubnisbehörde hingewiesen hatte, weitere, noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Auch diese durften, wie das Verwaltungsgericht betonte, in die Gesamtwertung einbezogen werden.

Fehlende charakterliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs

Im Ergebnis kam das Verwaltungsgericht zu dem Eindruck, dass dem Antragsteller die charakterliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen völlig fehlt. Er könne in der Gesamtschau nur als gemeingefährlich eingestuft werden. Wobei das Gericht auch auf eine 2011 in einem Gutachten des TÜV getroffene günstige Prognose hinwies. Diese habe der Antragsteller durch etliche Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften aber selbst ad absurdum geführt, heißt es in der Entscheidung.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht


 

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