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Widerruf der Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen die Auflage des begleiteten Fahrens

Beim begleiteten Fahren sollte man nicht gegen die Auflagen verstoßen. Foto: Luis Viegas - stock.adobe.com

Die Fahrerlaubnis für Begleitetes Fahren muss widerrufen werden, sobald der Fahrerlaubnisinhaber gegen die darin enthaltenen Auflagen verstößt, insbesondere also ohne oder mit der falschen Begleitung fährt. Weder muss die unzulässige Fahrt zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führen noch braucht der Betreffende vorsätzlich gehandelt zu haben. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2016, Az.: 10 S 1404/16).

Beim begleiteten Fahren mit der falschen Begleitung unterwegs gewesen

Der Betroffene hatte seine Fahrprüfung abgelegt und eine Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre ausgehändigt bekommen. Darin waren seine Mutter und sein Vater als Personen benannt, in deren Begleitung er bis zum 5.8.2015 Auto fahren durfte. Am 20.07.2015 wurde er in der ausschließlichen Begleitung seiner Schwester angetroffen. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 50,-- €. Und die Fahrerlaubnisbehörde widerrief die ihm erteilte Fahrerlaubnis.

Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß

Der Betroffene sah sich falsch behandelt und argumentierte, der Bußgeldrichter habe die Buße auf unter 60,-- € reduziert, weil er davon ausgegangen sei, es läge kein im Punktebereich zu sanktionierender Verstoß vor. Außerdem berief er sich darauf, dass im Bußgeldverfahren nicht von einem vorsätzlichen Verstoß gesprochen worden war. Vielmehr müsse von Fahrlässigkeit ausgegangen werden, da der öffentliche Straßenraum, in dem er erwischt worden war, nicht als solcher zu erkennen gewesen sei.

Das sah der VGH anders. Er verwies auf die zugrundeliegende Vorschrift. Denn nach § 6e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist eine Fahrerlaubnis für Begleitetes Fahren zu wiederrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen der Auflage ein Fahrzeug ohne Begleitung der namentlich benannten Personen führt. Der VGH stellte klar, dass es insoweit rein auf den Verstoß gegen die Auflage ankommt und nicht darauf, ob die Bußgeldentscheidung auch zu einem Eintrag ins Fahreignungsregister führt. Außerdem machte das Gericht deutlich, dass die Überprüfung des Fahrerlaubnisentzugs den Verwaltungsgerichten obliegt und eine wie auch immer geartete Bindung an Meinungsäußerungen des mit dem Bußgeldverfahren befassten Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Noch anzulegende Straße hätte für "Fahrversuche" nicht gereicht

Die Frage, ob der Entzug der Fahrerlaubnis einen vorsätzlichen Verstoß erfordert, brauchte aus Sicht des Gerichts nicht beantwortet zu werden. Zum einen hatte der Bußgeldrichter auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass er von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen sei. Zum anderen sah der VGH keinen Anhaltspunkt dafür, warum die Straße, auf der der Betroffene gefahren war, aus seiner Sicht nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört haben soll. Das Gericht: Wenn die Straße – wie vom Betroffenen behauptet – eine noch anzulegende Straße gewesen wäre, hätte der Antragsteller auf ihr kaum seine „Fahrversuche“ ausführen können.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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