Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe riskiert seine Fahrerlaubnis, wenn er sich der Anforderung, wegen wiederholter Zuwiderhandlungen ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, widersetzt. Das gilt auch dann, wenn er bereits wenige Wochen zuvor ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes (VG) Trier (VG Trier, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: 1 L 8043/16.TR).
Der Antragsteller hatte bereits 2013 erstmalig seine Fahrerlaubnis auf Probe verloren. Nach mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten, einem Aufbauseminar und einer anschließenden Verwarnung hatte er sich einer verkehrsrechtlich relevanten Straftat – Nötigung und Beleidigung – schuldig gemacht. 2015 konnte er wieder eine Fahrerlaubnis auf Probe erlangen, nachdem ihm in einem medizinisch-psychologischen Gutachten seine Fahreignung bestätigt worden war. Diese Fahrerlaubnis auf Probe war auf die Restdauer der ersten Probezeit beschränkt: zwei Monate.
Unmittelbar nach Erhalt der neuen Fahrerlaubnis auf Probe fuhr der Antragsteller außerhalb der geschlossenen Ortschaft 28 km/h zu schnell. Aufgrund dieser neuen schwerwiegenden Zuwiderhandlung ordnete die Fahrerlaubnisbehörde erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dieses verweigerte der Antragssteller mit dem Argument, ihm sei erst kurz zuvor seine Fahreignung gutachterlich bescheinigt worden. Woraufhin ihm die Behörde die auf zwei Monate befristete Fahrerlaubnis auf Probe wieder entzog.
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Behörde auf Basis der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangenen Zuwiderhandlung durchaus eine erneute Begutachtungsanordnung hatte aussprechen dürfen und dass das vorherige Gutachten dem nicht entgegenstand. Vielmehr hob das Gericht hervor, dass der Antragsteller schon zwei Wochen nach der Neuerteilung eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hatte und er noch nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich für den kurzen zweimonatigen Zeitraum auf die Einhaltung der Verkehrsregeln einzulassen. Vor diesem Hintergrund wertete das Gericht die erneute Begutachtung als verhältnismäßig.
Die Richter betonten zudem, dass es in diesem Fall auch nicht darauf ankam, dass der Antragsteller als Speditionsfahrer auf die Fahrerlaubnis angewiesen war. Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den von ungeeigneten Fahrern ausgehenden Gefahren sei eindeutig vorrangig.
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