Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis bewahrt nicht vor einer MPU in Deutschland
Eine in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt verlangte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird nicht dadurch hinfällig, dass zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Vorlage des Gutachtens die spanische Fahrerlaubnis des Betroffenen verlängert worden ist. Denn eine spanische Erneuerung des Führerscheins taugt, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden hat, nicht als Beweis, dass sein Inhaber nach einer Fahrerlaubnisentziehung seine Fahreignung wieder erlangt hat (VGH Baden Württemberg, Urteil vom 27.06.2017, Az.: 10 S 1716/15).
Staaten entscheiden selbst über Regeln für Erneuerung des Führerscheins
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass jeder EU-Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig macht. In Spanien sind Führerscheine – je nach Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Verlängert werden sie, wenn eine vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden wird. Das genügte dem VGH jedoch nicht, um darauf schließen zu können, dass der Fahrer die Fahreignung wieder erlangt hatte.
Gutachten muss Fahreignung belegen
Der Kläger – ein Deutscher – lebt überwiegend ins Spanien, wo er 1992 auch die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erworben hatte. 2009 wurde ihm diese Fahrerlaubnis in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille entzogen – mit Wirkung für das Bundesgebiet. Nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland war die spanische Fahrerlaubnis mehrfach verlängert worden. Während der Kläger davon ausging, die spanische Fahrerlaubnis sei ohne jede Formalität auch in Deutschland anzuerkennen, vertrat die Fahrerlaubnisbehörde die Ansicht, der Kläger müsse erst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegen, dass der inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der VGH bestätigten die Position der Fahrerlaubnisbehörde.
Christian Demuth, Düsseldorf
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