Verstoß gegen begleitetes Fahren kann auch nach dem 18. Geburtstag zum Widerruf der Fahrerlaubnis führen

Das Erreichen der Volljährigkeit schützt nicht vor einem Widerruf der Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das begleitete Fahren. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Danach ist es zudem gerechtfertigt, wenn die Führerscheinbehörde wegen eines Verstoßes gegen das begleitete Fahren die sofortige Vollziehung des Widerrufbescheides anordnet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2017, Az.: 12 ME 169/17).
Keine Änderung der Begleitperson nach Tod der ursprünglich eingetragenen
Der Antragsteller des Verfahrens musste bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres im März 2017 während des Führens eines Kraftfahrzeuges von seinem Vater begleitet werden. Dieser verstarb im Juni 2016, woraufhin der junge Fahrer jedoch keine Änderung des Eintrags der Begleitperson veranlasste. Im Februar 2017 wurde der Antragsteller an einem Tag gleich zweimal unbegleitet als Fahrer eines Pkws erwischt. Hiervon und von den entsprechend erlassenen Bußgeldbescheiden erfuhr die Führerscheinbehörde durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes im April und Mai 2017. Daraufhin hörte sie den Antragsteller an und widerrief im Juni 2017 die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis. Zudem ordnete die Führerscheinbehörde die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Fahren ohne namentlich benannte Begleitperson nicht zulässig
Das OVG lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in zweiter Instanz ab, da sich der Widerruf aus seiner Sicht als rechtmäßig erweisen wird. Das Gericht stellte klar, dass nach dem Straßenverkehrsgesetz die erteilte Fahrerlaubnis zu widerrufen ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen der entsprechenden Auflage des begleiteten Fahrens ohne Begleitung einer der namentlich benannten Personen fährt. Dies sei eine zwingende Entscheidung, der Fahrerlaubnisbehörde stehe insoweit kein Ermessenspielraum zu.
Darüber hinaus macht das Gericht deutlich, dass ein Widerruf nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ausscheidet. Es wies insofern darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig erst relativ spät von einem entsprechenden Verstoß erfahren wird, da die rechtskräftige Entscheidung bezüglich des Verstoßes zunächst im Fahreignungsregister gespeichert werden muss und das Kraftfahrt-Bundesamt erst anschließend die entsprechenden Mitteilungen versendet. Angesichts dieses mitunter mehrere Monate dauernden Prozesses bliebe, so das OVG Lüneburg, nur ein sehr enger Anwendungsraum für die Regeln des begleiteten Fahrens, da diese Auflage maximal nur zwölf Monate gelte.
Verstoß gegen Auflage erlischt nicht druch Zeitablauf
Außerdem stelle das Gericht klar, dass die mangelhafte Einstellung eines jungen Fahrers, die in einem entsprechenden Verstoß zum Ausdruck kommt, nicht durch Zeitablauf der Auflage erlischt. Wobei es auch darauf hinwies, dass sich der Antragsteller geäußert hatte, auf den täglichen Gebrauch des Pkws angewiesen zu sein – dem Gericht zufolge ein Indiz für eine Vielzahl weiterer Verstöße.
Zur sofortigen Vollziehung führte das Gericht aus, diese sei gerechtfertigt, da andernfalls zu Un-recht die vorübergehende weitere Teilnahme eines als nicht hinreichend qualifiziert angesehenen Fahranfängers am Straßenverkehr hingenommen würde.
Christian Demuth, Düsseldorf
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