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Führerscheininhaber darf nicht nach Anhaltspunkten für Nichteignung als Fahrzeugführer ausgeforscht werden

Zweifel an der Fahreignung müssen anlassbezogen und verhältnismäßig hinterfragt werden. Foto: iStock.com/webclipmaker

Besteht der Verdacht, dass ein Führerscheininhaber nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, muss dieser Verdacht von der Führerscheinbehörde anlassbezogen und verhältnismäßig hinterfragt werden. Es geht nicht an, dass die Behörde den Fahrer unter Generalverdacht stellt und von seinem Arzt alle Informationen abfordert, die Anlass bieten könnten, dem Führerscheininhaber ab sofort das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu untersagen. Das folgt aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg, das einer Fahrerlaubnisbehörde überschießende Vorermittlungen und einen Fehlgebrauch des Verfahrensermessens bescheinigte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2017, Az.: 12 ME 136/17).

Zweifel an der akustischen und optischen Wahrnehmungsfähigkeit

Im Hinblick auf den 1934 geborene Antragsteller waren in einem polizeilichen Bericht Zweifel aufgekommen, ob seine akustische und optische Wahrnehmungsfähigkeit noch ausreichten, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Dies hatte die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass genommen, vom behandelnden Arzt des Mannes einen ausführlichen Befund über den gesamten Gesundheitszustand des Mannes anzufordern. So wurde er in einem in zehn Themenkreise untergliederten, als Formblatt ausgestalteten Fragebogen aufgefordert, sämtliche Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens seines Patienten zu offenbaren, die aus medizinischer Sicht Bedenken gegen die Fahrtauglichkeit begründeten und gegebenenfalls Anlass für weitere Untersuchungen gäben. Mangels verkehrsmedizinischer Qualifikation des Arztes folgte die Führerscheinstelle dessen Bewertung jedoch nicht, sondern leitete aus den angegebenen Erkrankungen des Antragstellers Zweifel an dessen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs her, die der Antragsteller dann durch den verkehrsmedizinischen Dienst einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle umfassend klären lassen sollte.

Führerscheinbehörde übers Ziel hinausgeschossen

Diese Vorgehensweise behagte weder dem Veraltungsgericht, das dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Gutachtenanforderung gewährt hatte, noch dem daraufhin von der Behörde angerufenen OVG. Dieses stellte fest, dass die Führerscheinbehörde hier weit über ihr Ziel hinausgeschossen war. Das Gericht betonte, dass auch die an einen dritten Arzt zu richtenden Fragen dem Grundsatz entsprechen müssen, anlassbezogen und verhältnismäßig zu sein. Und dieses beinhaltet dem Gericht zufolge die Aufklärung ganz bestimmter Zweifel und darf nicht dazu missbraucht werden, den Betroffenen „ins Blaue hinein“ unter einen gesundheitlichen Generalverdacht zu stellen und bei seinem Arzt umfassend nach potentiell einungsrelevanten ärztlichen Befunden zu forschen.

Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness im Verwaltungsverfahren

Das OVG attestierte der Fahrerlaubnisbehörde einen Fehlgebrauch des Verfahrensermessens, da die von ihr gewählte Aufklärungsmaßnahme mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness im Verwaltungsverfahren einherging. Die Behörde hatte sowohl beim Arzt den Eindruck erweckt, dass eine solche behördliche Aufklärung geboten sei, als auch in Aussicht gestellt, durch ein Mitwirken könne der Antragsteller die Einleitung eines formellen, kostenpflichtigen Verfahrens über seine Fahreignung vermeiden. Das Gericht reklamierte, dass der Antragsteller in nicht ganz fairer Weise bewogen worden sei mitzuwirken. Denn es gibt bei der Überprüfung der Fahreignung kein „formelles Verfahren“, das vermieden werden kann, sondern nur ein einheitliches Verwaltungsverfahren zur – etwaigen – Entziehung der Fahrerlaubnis. Und dieses hatte die Fahrerlaubnisbehörde ausweislich dem Gericht vorliegender Unterlagen längst eingeleitet.

Gestaffelte Vorgehensweise wäre sinnvoll gewesen

Allerdings hatte der Betroffene die Stellungnahme seines Arztes selbst der Behörde übergeben. Weswegen sich die Behörde darauf berief, dass die Unterlagen dann gleichwohl verwendbar seien, wie es das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hatte. Das stellt auch das OVG nicht in Abrede, verwies allerdings darauf, dass hier – abweichend vom Fall des Bundesverwaltungsgerichts – die Erkenntnisse unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften und unter Verletzung des Grundsatzes der Fairness im Verwaltungsverfahren erlangt worden waren. Solches Verhalten wirkt sich nach Ansicht des Gerichts dann beim Ermessen aus. Und somit wäre die Führerscheinbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in aller Regel gehalten gewesen, durch ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen zunächst die wegen des Ausgangssachverhaltes begründeten Eignungszweifel zu klären. Erst dann hätte sie zeitlich gestaffelt weitere Punkte überprüfen können, statt den Mann sofort mit einer Überprüfung aller denkbaren Eignungszweifel durch umfassende Gutachten zu belasten.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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