Verkehrspsychologische Maßnahme verhilft zu kürzerer Sperre

Wer ansonsten eine recht unbescholtene Vergangenheit hat und erstmalig wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde, hat durchaus Chancen, die gegen ihn verhängte Sperrfrist zu verkürzen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Görlitz, das die neunmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eines Mannes vorzeitig aufhob, da er an umfangreichen verkehrspsychologischen Maßnahmen teilgenommen hatte (LG Görlitz, Beschluss vom 06.06.2018, Az.: 13 Qs 48/18).
Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr führt zu Fahrerlaubnissperre
Gegen den Mann war im Dezember 2017 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ein Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40 € ergangen. Zudem hatte das zuständige Amtsgericht gegen ihn eine Fahrerlaubnissperre von neun Monaten angeordnet. Das Urteil war am 18. Januar 2018 rechtskräftig geworden. Zugrunde lag eine Trunkenheitsfahrt im November 2017 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille zur Tatzeit.
Freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischer Maßnahme
Der Mann nahm daraufhin sofort freiwillig von Januar 2018 bis Februar 2018 an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teil, die aus zwei Einzelgesprächen von jeweils einer Stunde sowie insgesamt zehn Gruppenstunden bestand. Die Maßnahme sollte den Teilnehmer durch eine Einstellungs- und Verhaltensänderung in die Lage versetzen, weitere Alkoholfahrten in Zukunft zuverlässig zu vermeiden. Die Maßnahme erfolgte durch eine in Sachsen anerkannte Seminarleiterin „Verkehrspsychologie“.
Ursache des unrechtmäßigen Handelns angegangen
Anfang März 2018 beantragte der Mann beim Amtsgericht die Aufhebung der Sperrfrist, scheiterte allerdings mit diesem Ansinnen. Mit seiner Beschwerde beim Landgericht hatte er jedoch Erfolg. Das LG stellte fest, dass neue Tatsachen vorliegen, die Grund zu Annahme geben, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die neuen Tatsachen legen dem Gericht zufolge den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nunmehr das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein besitzt und die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden wird.
Einsicht ins Unrecht des Handelns
Aus Sicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer mit der freiwilligen und regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen der verkehrspsychologischen Therapie deutlich bekundet, dass er Einsicht in das Unrecht seines Handelns hat und die Ursachen seines unrechtmäßigen Handelns angeht. Hinzu kam, dass es weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister Einträge für den Mann gab.
Christian Demuth, Düsseldorf
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