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EU-Fahrerlaubnis: Umtausch heilt keinen Wohnsitzmangel

Der Umtausch eines Führerscheins heilt nicht, dass dieser wegen eines fehlenden Wohnsitzes nicht korrekt ausgestellt war. Foto: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dem Tricksen mit EU-Fahrerlaubnissen einen Riegel vorgeschoben: Ist ein Führerschein von einem EU-Mitgliedstaat nachweislich unter Verstoß gegen die Voraussetzung, einen ordentlichen Wohnsitz in diesem Land haben zu müssen, ausgestellt worden, bleibt dieser Mangel auch erhalten, wenn der Führerschein später in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde. Damit scheiterte ein Mann vor dem BVerwG, der seinen ursprünglich tschechischen Führerschein in einen österreichischen Führerschein hatte umtauschen lassen und damit in der Bundesrepublik Deutschland fahren wollte (BVerwG, Urteil vom 05.07.2018, Az.: 3 C 9.17).

Mehrfache Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Der Kläger war deutscher Staatsangehöriger und lebte zum Zeitpunkt des Verfahrens auch in Deutschland. Ihm war geraume Zeit vor dem Verfahren in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden, da er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war. Anträge auf die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis waren wegen negativer Gutachten ohne Erfolg geblieben. Daraufhin hatte der Kläger in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz begründet und so im Jahr 2009 einen tschechischen Führerschein erhalten. Als bekannt geworden war, dass es sich nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hatte, hatte ihm die deutsche Führerscheinbehörde die Berechtigung aberkannt, mit diesem Führerschein im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu fahren und einen entsprechenden Sperrvermerk eingetragen. In der Folge wurde der Mann mehrfach strafgerichtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis 2013 belegt.

Keine Fahrerlaubnis ohne ordendlichen Wohnsitz

Der Kläger verlegte erneut seinen Wohnsitz – dieses Mal nach Österreich. Dort erhielt er dann 2014 durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins einen österreichischen Führerschein. Dieser war durch seine Kennzeichnung als umgetauschter tschechischer Führerschein erkennbar. Diesen österreichischen Führerschein nutzte der Kläger auch für Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland. Als dies bei einer Kontrolle bemerkt wurde, stelle die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem österreichischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen.

Umtausch soll unter Verstoß erlangten Führerschein nicht verbindlich werden lassen

Die hiergegen gerichtete Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BVerwG stellte klar, dass die Fahrerlaubnisverordnung eine Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind, verhindern will. Und dieses Ziel gebietet dem Gericht zufolge auch eine Anwendung der Regelung auf Fälle nachträglich ausgestellter Führerscheine. Es stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der bereits entschieden hatte, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis auch auf Führerscheine fortwirkt, die später auf der Grundlage eines Führerscheins ausgestellt worden sind, dessen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten versagt werden durfte. Das BVerwG stellte klar, dass andernfalls über die „Verlängerung“ durch einen Umtausch ein Führerschein verbindlich werde, der unter einem offensichtlichen Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen erlangt worden ist.

Christian Demuth, Düsseldorf
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