Neuer EU-Führerschein Klasse C kann Entziehung der Klasse B heilen
Die Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C, also für LKW, bestätigt die Fahreignung des Führerscheininhabers. Und das umfasst, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt hat, auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B (PKW). Dies hat dem Gericht zufolge auch Auswirkung auf die Fahrberechtigung in Deutschland. Denn der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen C und B darf auch im Bundesgebiet Fahrzeuge dieser Klassen führen, obwohl ihm vor der Ausstellung des EU-Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hat, wieder fahrgeeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 06.09.2018, Az.: 3 C 31.16)
Im Verfahren ging es um einen lettischen Staatsangehörigen, der seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B für PKW war. 2002 hatte ihn ein deutsches Strafgericht zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, da er bei einem Besuch in Deutschland bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt worden war. Das Gericht hatte zudem für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zehn Monaten angeordnet.
Lkw-Führerschein bestätigt Fahreignung auch für Pkw
Im Jahr 2012 erhielt der Mann in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 befristeten Führerschein der Klasse C für LKW. Für die Klasse B war in diesem Führerschein das Erteilungsdatum 1997 vermerkt. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs. Dem gab die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht statt, sondern sie verlangte von dem Letten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Dem kam der Lette nicht nach, weswegen ihn die Fahrerlaubnisbehörde aufforderte, seinen Führerschein vorzulegen, damit dort ein Sperrvermerk eingetragen werden konnte, wonach er nicht berechtigt sei, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen.
EU-Führerschein entfaltet auch Wirkung für Deutschland
Wie schon das Oberverwaltungsgericht bestätigte das BVerwG, dass die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Führerschein anerkennen müssen. Die Gerichte stellten insoweit klar, dass der Mann zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse C seine Fahreignung hatte nachweisen müssen. Zudem wies das BVerwG darauf hin, dass ein Führerschein der Klasse C nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Für das Gericht war die Erteilung des Führerscheins der Klasse C damit ausdrücklich auch eine Bestätigung der Fahreinung der Klasse B. Damit waren aus seiner Sicht die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt, sodass der nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellte EU-Führerschein auch in Deutschland anzuerkennen war.
Längere Geltungsdauer des Wohnstizstaates greift
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass Deutschland bisher keinen Gebrauch von der Gestaltungsmöglichkeit gemacht hat, die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C (in Deutschland fünf Jahre) bei einer Erneuerung ebenfalls auf fünf Jahre zu beschränken. Insofern griff in diesem Fall die im ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaat angegebene Geltungsdauer von zehn Jahren.
Christian Demuth, Düsseldorf
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