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MPU: Warnung vor Verlust der Fahrerlaubnis genügt

Bein anzunehmender Alkoholgewöhnung hilft bloßer Zeitablauf nicht weiter. Zweifel an der Fahreignung müssen ausgeräumt werden. Foto: Syda Productions - stock.adobe.com

Wer sich mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis wehren möchte, muss gute Gründe vorbringen. Es genügt jedenfalls nicht, zu argumentieren, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht ordnungsgemäß auf die Folgen der Nichtbeibringung eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens hingewiesen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein im Fall eines Mannes, welcher der Anforderung eines Gutachtens nicht nachgekommen war und dem die Behörde als Folge davon die Fahrerlaubnis entzogen hatte (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.03.2018, Az.: 4 LA 126/17).

Betroffener ging von eigenem Ermessen aus, ob er ein Guachten beibringt

Der Mann hatte zur Entscheidung der Vorinstanz geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte die formalen Anforderungen an die behördliche Gutachtenanordnung nicht als erfüllt ansehen dürfen. Denn aus seiner Sicht war in der Anordnung nicht ordnungsgemäß auf die Folgen einer Nichtbeibringung des Gutachtens hingewiesen worden, wodurch er den Eindruck gehabt habe, dass ihm ein Ermessen zustehe, ob er das Gutachten beibringe oder nicht.

Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und stellte klar, dass keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorlagen. Dazu hätte der Betroffene die Entscheidung mit Gegenargumenten in Frage stellen müssen, die den Erfolg eines Berufungsverfahrens zumindest ebenso wahrscheinlich hätten sein lassen wie einen Misserfolg. Solche Argumente waren nicht vorgebracht worden.

Grundlose Verweigerung einer MPU ist riskant

Das OVG verwies darauf, dass es unabhängig von der Wortwahl allein darauf ankommt, den Fahrerlaubnisinhaber bei der Anforderung eines Gutachtens davor zu warnen, welche gravierenden Folgen ihn bei einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht treffen können. Dem hatte die Anordnung genügt. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es auch nicht an den materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens fehlte. Denn insoweit dürfen auch nicht verkehrsbezogene Verhaltensweisen herangezogen werden, die im Einzelfall Rückschlüsse auf charakterliche Defizite ermöglichen, die sich in gleicher Wahrscheinlichkeit in Kraftfahrten unter Alkoholeinfluss niederschlagen könnten. Als Beispiele nannte das Gericht alkoholbedingte Straftaten oder ein gegenüber Dritten in der Öffentlichkeit gezeigtes aggressives Verhalten. Ein entsprechendes Verhalten lag beim Betroffenen vor.

Fünf Jahre Abstand zwischen zwei Trunkenheitsfahrten sind nicht relevant

Da zählte auch nicht, dass der Mann geltend gemacht hatte, dass zwischen einer bei ihm festgestellten Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2008 und dem neuerlichen Vorfall im Jahr 2013 fünf Jahre lagen, während derer er eine neue Fahrerlaubnis erworben und ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Das OVG stellte insoweit klar, dass der Gesamtsystematik des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend auch Verkehrsverstöße als Alttatsachen bis zu ihrer straßenverkehrsrechtlichen Tilgung zu berücksichtigen sind. Und die Tilgungsdauer beträgt im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit anschließender Entziehung der Fahrerlaubnis zehn Jahre.

Der Betroffene hätte Zweifel an der Fahreignung entkräften müssen

Wie das OVG darstellte wäre ein Rückschluss auf die fehlende Fahreignung des Mannes wegen seiner grundlosen Weigerung, ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten beizubringen, nur dann nicht mehr zulässig gewesen, wenn die entsprechenden Eignungszweifel zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ausgeräumt gewesen wären und festgestanden hätte, dass der Mann seine Fahreignung wiedererlangt hatte. Einen hierfür erforderlichen positiven Nachweis hatte der Mann jedoch weder der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber noch zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens erbracht. Der bloße Zeitablauf ohne festgestellte Auffälligkeiten genügte dem Gericht in Anbetracht der beim Kläger anzunehmenden Alkoholgewöhnung jedenfalls nicht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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