Bei Epilepsie entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde und nicht der Gutachter über die Fahreignung
Bei der Frage, ob ein an Epilepsie erkrankter Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht, entscheidet nicht das ärztliche Gutachten. Vielmehr ist dies eine Rechtsfrage, über die – auf Basis des Gutachtens – die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen im Fall eines an Epilepsie erkrankten Mannes klargestellt, der sich gegen die krankheitsbedingte Entziehung seiner Fahrerlaubnis für LKW wehren wollte (OVG Bremen, Beschluss vom 08.04.2021; Az.: 1 B 120/21).
Fahrerlaubnisbehörde fordert verkehrsmedizinisches Gutachten
Der Antragsteller hatte im Juli 2019 einen Verkehrsunfall verursacht, in dessen Zusammenhang sein Sohn auf eine Epilepsie-Erkrankung seines Vaters hingewiesen hatte, allerdings mit der Ergänzung, dass der letzte Anfall Jahre zurücklag. Auf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller daraufhin ein Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vor, in dem ihm eine Epilepsie mit seltenen Anfällen bescheinigt wurde. Da in einem früheren Attest des Arztes ausgeführt worden war, dass der Patient medikamentös behandelt wurde und er kein Fahrzeug führen dürfe, solange ein erneuter Anfall nicht auszuschließen sei, forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen.
Fahrtauglichkeit für Fahrerlaubnis für LKW abgesprochen
Dieses Gutachten führte aus, dass zum Zeitpunkt des Unfalls wahrscheinlich eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgelegen habe. Der Gutachter sprach dem Antragsteller die Fahrtauglichkeit für seine Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen ab. Dagegen sprachen der aktuelle Anfall, das pathologische EEG sowie die Notwendigkeit einer weiteren Medikation. Im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen schlug der Gutachter eine quartalsweise nervenärztliche Verlaufsuntersuchung und eine Nachuntersuchung der Fahrtauglichkeit in zwei Jahren vor. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für LKW und forderte ihn auf, seinen Führerschein zwecks Umtauschs abzuliefern.
Mit seiner Beschwerde machte der Antragsteller geltend, der Gutachter habe die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen nicht explizit festgestellt. Auch habe er nicht mit Sicherheit feststellen können, dass der Unfall auf einem epileptischen Anfall beruhte. Außerdem seien seit dem Unfall zwei Jahre vergangen, während der es keinerlei verkehrsrechtliche Auffälligkeiten gegeben habe.
Fahreignung für LKW bei Epilepsie nur ausnahmsweise
Das OVG stellte daraufhin klar, dass u.a. für die LKW-Führerscheinklassen eine Fahreignung bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise angenommen wird, wenn kein wesentliches Risiko von Anfällen mehr besteht, etwa bei einer seit fünf Jahren ohne Therapie bestehenden Anfallsfreiheit. Es verwies darauf, dass aus dem aktuellen Gutachten nicht von einer Anfallsfreiheit ohne die Einnahme von Medikamenten ausgegangen werden konnte. Zudem stellte das Gericht klar, dass es für die rechtliche Bewertung irrelevant war, dass der Gutachter die Unfallursache nicht sicher festgestellt hatte. Das OVG betonte ferner, dass die Feststellung der Fahreignung nicht der Gutachter zu treffen hat, sondern dies Sache der Fahrerlaubnisbehörde ist.
Christian Demuth, Düsseldorf
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