Langjährige Diabetes kann zusammen mit auffälliger Fahrweise zur Anforderung eines Fahrtauglichkeits-Gutachtens führen
Eine seit langem bekannte Diabetes-Erkrankung und eine glaubhafte Zeugenaussage, dass die betroffene Person über eine lange Strecke eine unsichere Fahrweise gezeigt hat, reichen aus, ein ärztliches Gutachten über die Fahrtauglichkeit anfordern zu können. Wer dieses dann nicht in einem akzeptablen Zeitfenster beibringt, riskiert, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese Erfahrung musste ein Mann manchen, der das angeforderte Gutachten nicht zeitgerecht abgeliefert hatte und sich darauf berufen wollte, seine unsichere Fahrweise beruhe auf einem Niesen (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 08.02.2022, Az.: 11 CS 21.3020).
Wegen unsicherer Fahrweise aufgefallen
Der Mann litt seit 1985 an einem Diabetes Mellitus Typ I und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Erkrankungen. Nach einem darauf basierenden Verkehrsunfall im Jahr 2017 hatte er von sich aus auf die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 2, also Lkw und Busse, verzichtet und bis Sommer 2019 regelmäßig Bescheinigungen des behandelnden Arztes vorgelegt. Im März 2021 war er einer Polizeibeamtin mit einer unsicheren Fahrweise aufgefallen: Er hatte auf einer Landstraße mehrfach mit dem linken Reifen die Mittelspur überschritten, war schlingernd gefahren und hatte einmal aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80 km/h auf 120 km/h beschleunigt und wieder auf 80 km/h abgebremst.
Gutachten zur Fahreignung angefordert
Als dieses dem Landratsamt zur Kenntnis kam, hatte das Amt den Mann aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Klärung der Frage vorzulegen, ob seine Fahreignung gegenwärtig ausgeschlossen sei. Nachdem der Mann mehrfach die Fristen zur Vorlage des Gutachtens nicht eingehalten hatte, hatte ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis entzogen.
Im gerichtlichen Streit hierum stufte der Mann die Anordnung des Gutachtens als völlig überzogen ein und behauptete, die Fahrauffälligkeiten basierten auf einem heftigen Niesen. Ein solches könne jedoch keinen Zweifel an seiner Fahreignung begründen.
Verfahren des Fahreignungs-Gutachtens abgebrochen
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) stufte dieses Vorbringen als nicht glaubhaft ein und verwies insoweit darauf, dass der Mann diesen ihn eigentlich entlastenden Umstand bei der Polizeikontrolle gar nicht vorgebracht hatte. Außerdem stellte das Gericht klar, dass ein einmaliges Niesen nicht Auslöser einer unsicheren Fahrweise über eine Strecke von rund zehn Kilometern gewesen sein könne. Insofern war die bereits bekannte Erkrankung in Verbindung mit den aktuellen Auffälligkeiten aus Sicht des Gerichts Anlass genug, ein ärztliches Gutachten anzufordern. Der VGH schloss sich zudem der Vorinstanz bei der Bewertung der Frage an, ob dem Mann ausreichend Zeit zur Ablieferung des Gutachtens eingeräumt worden war. Denn es hatte durchaus eine Fristverlängerung gegeben. Letztlich waren die Fahrerlaubnisunterlagen des Mannes von der ersten Begutachtungsstelle allerdings ohne Stellungnahme zurückgeschickt worden – ein Umstand, der dem Verwaltungsgericht Würzburg zufolge erfahrungsgemäß dafür spricht, dass der Begutachtungsprozess abgebrochen worden ist oder nicht den erwünschten Inhalt hatte. Der Mann hatte zwar darum gebeten, die Unterlagen einer weiteren Begutachtungsstelle zu übermitteln. Das war aus Sicht des Gerichts jedoch kein hinreichender Grund für eine weitere Fristverlängerung.
Christian Demuth, Düsseldorf
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