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Vermeintliche Notsituation kann bei Geschwindigkeitsüberschreitung auch für bedingten Vorsatz des Fahrers sprechen

Eine vermeintliche Gefahrensituation bedeutet nicht automatisch, dass ein Fahrer fahrlässig zu schnell fährt. Foto: Sven Grundmann - stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da sich dieses im ersten Verfahren nicht ausreichend mit den Einlassungen des Fahrers auseinandergesetzt hatte. Das Gericht war von einer fahrlässigen Überschreitung der Geschwindigkeit ausgegangen, hätte laut OLG aber auch eine bedingt vorsätzliche Überschreitung prüfen müssen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022, Az.: 1 OWi 2 SsBs 113/21).

Beweiswürdigung des Amtsgerichts unzureichend

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Der Betroffene hatte angegeben, er habe aufgrund eines Alarmsystems einen Daueralarm von der elektrischen Einfriedung seiner Pferdekoppel erhalten und sei aus Sorge um das Tier zur Koppel gefahren. Dabei habe er "möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht". Das Amtsgericht hatte diese Einlassung für nicht widerlegt erachtet.

Oberlandesgericht sieht Hinweise auf bedingten Vorsatz

Das OLG kritisierte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts als unzureichend. Es sah in der Einlassung des Betroffenen keine ausreichende Entkräftung der Indizwirkung, die sich aus der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ergab. Es sei, so das OLG, nicht nachvollziehbar, warum der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt habe, da er die Strecke und die dort vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen offenkundig kannte. Das Oberlandesgericht hielt es für möglich, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst in Kauf genommen habe, um schnellstmöglich an der Koppel zu sein.

Amtsgericht muss neue Beweiswürdigung vornehmen

Das Amtsgericht muss im erneuten Verfahrensdurchgang mit der Möglichkeit eines bedingten Vorsatzes auseinandersetzen. Es muss insbesondere die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Betroffenen prüfen und die objektiven Tatumstände berücksichtigen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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