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Schilderkombi für Geschwindigkeitsbeschränkung und Überholverbot ist nicht verwirrend

Wer am Verkehr teilnimmt, sollte normale Beschilderungen erfassen können. Foto: iStock.com/Anski

Wer am Straßenverkehr teilnimmt, sollte in der Lage sein, normale Verkehrsschilder zu erkennen und zu verstehen. Dies veranschaulicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Dieses hat einem Betroffenen, der sich gegen eine Geldbuße von 900 € und ein dreimonatiges Fahrverbot wehren wollte, deutlich zu verstehen gegeben, dass eine Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für Lkw und Busse nicht "verwirrend" sei. Das Gericht stellte klar, dass derjenige, der Verkehrsschilder nicht verstehe oder verstehen wolle, vorsätzlich handele, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stelle (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2025, Az.: 2 Orbs 4/25).

Anordnung erfolgte im Bereich einer Lkw-Kontrolle

Der Betroffene war in der ersten Instanz wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h verurteilt worden. Er hatte die Bundesautobahn A 7 in Richtung Kassel mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h befahren, obwohl im Bereich einer Lkw-Kontrolle aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert worden war. Außerdem galt ein Überholverbot für Lkw und Busse. Beides war über fest montierte Klappschilder angeordnet worden. Die 900 € Bußgeld und das dreimonatige Fahrverbot wollte der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde aushebeln, die er auf das Argument stützte, die Beschilderung sei völlig verwirrend gewesen.

Zweifel an der kognitiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen

Das OLG konnte nicht nachvollziehen, was an der Beschilderung der Geschwindigkeitsreduzierung in Kombination mit dem Überholverbot verwirrend gewesen sein soll. Vielmehr sah sich das Gericht veranlasst, die Frage aufzuwerfen, ob ein Betroffener, der diese einfache und klare Anordnung nicht versteht, kognitiv überhaupt noch in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass derjenige, der etwas nicht versteht und sich damit in einer unsicheren und ungewissen Verkehrssituation befindet, zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sei.

Bewusste Gefährdung anderer

Das Gericht konnte keine Gründe erkennen, ausnahmsweise von dem Fahrverbot für den Betroffenen abzusehen. Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, indem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handele vorsätzlich. Er stelle sich, so das Gericht, mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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