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Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz ist zu beweisen

Die Frage, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, kann für die Anordnung eines Fahrverbots von entscheidender Bedeutung sein. Der Bußgeldkatalog geht grundsätzlich von einem fahrlässigen Verstoß aus. Wird einem Betroffenen hingegen Vorsatz vorgehalten, wird es wesentlich schwieriger, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen.

Außerdem ist in Fahrlässigkeitsfällen das Bußgeld auf höchstens 1.000 EUR beschränkt (außer bei Drogen- und Trunkenheitsfahrt, wo die Grenze bei 1.500 EUR liegt). Das Gericht darf auch gegen Absehen vom Fahrverbot oder bei einer Erhöhung der Regelgeldbuße aufgrund von Voreinträgen nicht über diese Bußgeldgrenze hinausgehen, während bei der Annahme von Vorsatz das Doppelte dieser Maximalbeträge möglich ist.

Der Vorwurf einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich aus einem Geständnis des Betroffenen ergeben (daher bitte immer vom Schweigerecht Gebrauch machen), er kann sich aber auch aufgrund eines massiven Verstoßes gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit oder aufgrund der Gesamtkonstellation ergeben(z.B. bei mehreren geringen Geschwindigkeitsverstößen, die in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an drei aufeinanderfolgenden Messstellen begangen wurden).

Manche Bußgeldrichter neigen dazu, dem Betroffenen eine vorsätzliche Tatbegehung zu unterstellen, wenn es sich um eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Eine solche Verurteilung bedarf aber in den meisten Fällen eines rechtlichen Hinweises durch das Gericht gemäß § 265 StPO. Die Hinweispflicht besteht dann, wenn dem Bußgeldbescheid, nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zugrunde lag (was die Regel ist) oder in ihm keine Schuldform angegeben war.

Ergeht ein solcher Hinweis erst im gerichtlichen Hauptverhandlungstermin sollte der Betroffene bzw. dessen Verteidiger einen Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 4 StPO stellen. Häufig ist das Gericht angesichts der eigenen Terminsituation dann zu Zugeständnissen bereit.

Das Gericht darf einen Verkehrssünder auch nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterstellen, weil dieser in der Vergangenheit schon mehrfach Geschwindigkeitsverstöße begangen hat. Für eine Vorsatz-Verurteilung ist es immer auch erforderlich wenigstens ergänzende Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie im Einzelfall gegebenenfalls zu weiteren indiziell beweisrelevanten Umständen zu machen.

Hinzu kommt, dass sich das Gericht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen (Wissen- und Wollen des Täters), also der inneren Tatseite, auseinander setzen sollte. Das heißt, aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt und sie bewusst überschritten hat. Erforderlich sein können insoweit auch Feststellungen des Richters zu Umständen wie Anlass der Fahrt, beabsichtigte Fahrtstrecke, Fahrtdauer, Ortskunde des Betroffenen, konkrete Fahrbahnbeschaffenheit und Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse, Beschilderung, etwaige räumliche Staffelung der Geschwindigkeitsbeschränkung, besondere Hinweisschilder z.B. auf Gefahrenlagen, Aufstellungsort des Geschwindigkeitsmessgeräts, Fahrpraxis und Erfahrung des Betroffene im Umgang mit dem zur Tatzeit geführten Fahrzeug.

Christian Demuth, Düsseldorf, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig, rät: "Beschuldigte sollten immer von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, denn schnell kann durch eine entsprechende Einlassung aus einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine vorsätzliche werden."
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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