Vorsatz kann nur bei erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeit angenommen werden

Erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 40 % kann ohne weiteres von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) klargestellt. Eine Überschreitung von „nur“ 25 % genügte dem Gericht, ohne dass es weitere Indizien für eine vorsätzliche Begehungsweise gegeben hätte, nicht (Beschluss vom 28.10.2013, Az.: 322 SsRs 280/13).
Fahrer hätte höhere Geschwindigkeit schätzen können
Mit der Entscheidung bekam ein Autofahrer Recht, der in einem auf 100 km/h beschränkten Straßenabschnitt mit 126 km/h unterwegs gewesen war. Das Amtsgericht hatte ihn wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Es stützte seine Entscheidung auf das Argument, der Betroffene hätte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anhand der Fahrgeräusche und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändere, seine Geschwindigkeit zuverlässig schätzen und entsprechend reagieren können.
Es müssen weitere Indizien zur Überschreitung hinzukommen
Dies teilte das OLG Celle mit Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung nicht. Es führte mehrere Entscheidungen an, bei denen die jeweils zu bewertende Geschwindigkeitsüberschreitung bei 40 % und mehr lag. Bei niedrigeren Überschreitungen, so das OLG, könne eine Verurteilung nie alleine aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden, sondern es müssten weitere Indizien herangezogen werden, die für eine vorsätzliche Begehung sprächen. Hierzu zählen beispielsweise mehrere Geschwindigkeitsverstöße in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
Keine Zweifel an der Geschwindigkeitsüberschreitung an sich
Dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte, wurde hingegen nicht angezweifelt, da er drei Schilderpaare mit der Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte. Hieraus eine Kenntnisnahme abzuleiten, billigte das OLG dem Amtsgericht zu, da der Betroffene keine Gründe vorgebracht hatte, die das in Frage gestellt hätten.
Christian Demuth, Düsseldorf
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