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Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erfordert angemessene Ermittlung des Täters

Zu einfach dürfen es sich die zuständigen Behörden nicht machen, wenn sie eine Fahrtenbuchauflage verhängen wollen. Bevor diese zulässig ist, muss die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen haben. Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier eine Fahrtenbuchauflage verworfen, die bereits verhängt worden war, nachdem sich die Seniorchefin eines Unternehmens bei der Vorlage eines Tatfotos auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte (VG Trier, Beschluss vom 23. Feburar 2015, Az.: 1 L 349/15.TR)

Im dem Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h in einem Baustellenbereich der A1. Es handelte sich um ein Firmenfahrzeug. Polizeibeamte hatte den Firmensitz aufgesucht und der Seniorchefin ein Tatfoto vorgelegt, auf dem der Fahrer gut zu erkennen war. Die Seniorchefin berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlung erließ der zuständige Landkreis daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Zu Unrecht, wie das VG Trier in seinem Beschluss feststellt. Aus seiner Sicht hätte der Landkreis weitere Ermittlungsmaßnahmen einleiten müssen. Zielführend wäre es dem Gericht zufolge zum Beispiel gewesen, die Seniorchefin weiter zu befragen, wer Geschäftsführer oder in anderer Weise zuständig für eine Auskunft über die Fahrzeugnutzung ist, und diese Personen dann zu befragen. Zur Ermittlung des Geschäftsführers hätte auch ein Blick in Handelsregister beitragen können. Möglich wäre eine Einblicknahme in Geschäftsbücher gewesen, aus denen sich die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ergibt.

Solange diese Ermittlungsmaßnahmen nicht erfolgt sind, kann dem VG Trier zufolge nicht davon ausgegangen werden, dass es seitens des Fahrzeughalters an der erforderlichen Mitwirkung fehlt. Das Ermittlungsdefizit sah das Gericht hier eher beim Landkreis und hob die Fahrtenbuchauflage auf.
 

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Christian Demuth
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