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Bei saisonal genutzten Motorrädern ist eine längere Fahrtenbuchauflage zulässig

Eine Fahrtenbuchauflage geschickt zu überbrücken, ist Motorradfahrern nicht mehr wirklich möglich. Denn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass bei saisonal genutzten Motorrädern die Fahrtenbuchauflage durchaus für einen längeren Zeitraum auferlegt werden darf, als das bei einem Pkw der Fall wäre. Damit entfallen die Wintermonate, in denen das Motorrad oft nicht genutzt wird, als Zeit für ein recht leeres Fahrtenbuch (Urteil vom 28. Mai 2015; Az.: 3 C 13.14).

Geklagt hatte ein Motorradhalter, mit dessen Maschine die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten worden war. Der Kläger hatte keine Auskunft zum Fahrer gegeben und dieser konnte auch nicht anders ermittelt werden. Daraufhin erlegte das zuständige Landratsamt dem Kläger auf, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Da es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad handelte, setzte das Landratsamt damit eine um drei Monate längere Frist fest, als es sie für einen Pkw definiert hätte. Diese Vorgehensweise entsprach der gängigen Praxis des Landratsamtes. Das Argument für diese Vorgehensweise: Anders als Pkw würden Motorräder in der Regel nicht ganzjährig genutzt, mit der Fahrtenbuchauflage solle jedoch die gleiche Wirkung erzielt werden.

Das BVerwG beanstandete diese Verlängerung nicht. Wenn es sich um ein saisonal genutztes Motorrad handele, genüge die ständige Verwaltungspraxis des Landratsamtes den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die längere Frist verhindere in solchen Fällen, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit angeordnete Fahrtenbuchauflage leerlaufe. Die Richter sahen auch keine zusätzliche Belastungen für einen Motorradfahrer, der sein Motorrad nur saisonal nutzt, denn während der ungenutzten Zeit braucht er eben auch eine Eintragungen vorzunehmen.
Da der Kläger sein Motorrad während der Wintermonate durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt hatte, gab es für das BVerwG keinen Grund, die verlängerte Fahrtenbuchauflage als unzulässig zu erachten.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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