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Bei einer einheitlichen Fahrt muss man sich die Verkehrsregeln merken

Für eine gewisse Zeit muss sich ein Fahrer merken, welche Beschränkungen auf seiner Strecke gelten - auch wenn er kurz davon abweicht und dann wieder auffährt. Foto: Михаил Решетников - stock.adobe.com

Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, sollte sich durchaus die aktuelle geltenden Verkehrsausschilderungen merken. Das ist zwar nicht auf Dauer notwendig, solange man jedoch im Rahmen einer einheitlichen Fahrt unterwegs ist, ist Erinnerungsvermögen gefordert. Die Erfahrung musste in Mann machen, der eine Landstraße nach einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verlassen hatte und einige Zeit später wieder auf die Straße zurückkam – nur einige Meter von der Stelle des Verlassens entfernt. Ihm begegnete kein neues Schild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung, dafür einige Zeit später eine Messstelle, wo er mit überhöhter Geschwindigkeit registriert wurde. Das brachte dem Mann wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 80 € ein. Und die von ihm bemühten Gerichte stellten klar, dass ihm die Geschwindigkeitsanordnung hätte in Erinnerung bleiben müssen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019, Az.: 2 Ss (OWi), 10/19).

Bekannte Anordnungen gelten auch, wenn man sie nicht erneut sieht

Der Mann war auf einer Landstraße unterwegs gewesen und hatte ein Verkehrsschild passiert, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert worden war. Rund einen Kilometer hinter dem Schild bog eine kleine Straße nach rechts ab (Straße 1) sowie weitere 200 Meter weiter eine zweite (Straße 2). Im Bereich der Einmündung der Straße 1 hatte ein weiteres Schild mit der Beschränkung auf 70 km/h gestanden. Im Bereich der Einmündung der Straße 2 hatte sich nur ein Sackgassenschild befunden. Von der Einmündung der Straße 2 bis zur Messstelle gab es kein weiteres 70 km/h-Schild.

Aus den Feststellungen der Vorinstanz konnte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zwei Varianten ableiten:

  1.  Entweder war der Mann bei Straße 1 abgebogen und von Straße 2 aus wieder auf die Hauptstrecke eingefahren.
  2. Oder er war in die Straße 2 abgebogen und auch von dort wieder aufgefahren.

Insofern stellte das OLG klar, dass nach gängiger Rechtsprechung geklärt ist, dass eine durch ein Verkehrszeichen getroffenen Anordnung für den Verkehrsteilnehmer, der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens von einer Stelle einfährt, von der das Verkehrszeichen nicht wahrgenommen werden kann.

Ladeunterbrechung ändert nicht an einheitlicher Fahrt

Bei der Variante b. hätte der Fahrer dem OLG zufolge zumindest wissen müssen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur Einmündung der Straße noch nicht aufgehoben worden war. Damit blieb nur die Fragen offen, wie lange sich ein Fahrer solches merken muss. Auch hierzu konnte das OLG auf bestehende Rechtsprechung verweisen. Denn danach ist ein Fahrer nicht verpflichtet, sich solche Gebote und Verbote über die konkrete Fahrt hinaus einzuprägen. Im konkreten Fall gab es jedoch das Handikap, dass der Betroffene im Rahmen einer einheitlichen Fahrt wieder auf die Landstraße eingebogen ist. Er hatte seine Fahrt lediglich unterbrochen, um Brennholz in sein Fahrzeug einzuladen. Und in einem ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof bereits einmal klargestellt, dass die sich noch am selben Tag unmittelbar nach dem Beladen anschließende Rückfahrt über die gleiche Strecke nicht unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als neue, selbstständige Fahrt angesehen werden kann. Bei Variante b. hätte sich der Betroffene also an die Geschwindigkeitsbegrenzung erinnern müssen.

Letztlich ging es um Detailfragen, die das Amtsgericht hätte klären müssen

Lediglich bei Variante a. hätte es sein können, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr präsent sein musste. So stellte sich die Frage, ob der Betroffene die Strecke von 200 Metern zwischen dem Schild an der Einmündung von Straße 1 bis zu Einmündung von Straße 2 hatte sehen können, denn eigentlich hätte das Schild an sich eine Aufhebung der Begrenzung auf den nächsten 200 Metern schon unwahrscheinlich gemacht. Außerdem war offen, ob die örtlichen Gegebenheiten die Fortgeltung der Geschwindigkeitsbegrenzung nahelegten. Das alles war jedoch eine Tatfrage, die vom Amtsgericht hätte geklärt werden müssen. Insgesamt sah das OLG im konkreten Fall jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen gegeben und es sah es auch nicht als notwendig an, den vom Betroffenen eingereichten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde positiv zu bescheiden, um somit zur Rechtsfortbildung beizutragen. Denn die relevanten Fragen waren dem OLG zufolge alle schon geklärt. Das Amtsgericht hatte eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, da dies bei Geldbußen bis 100 € nur zur Fortbildung materiellen Rechts oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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