Recht auf faires Verfahren: Wartungsunterlagen für Blitzer PoliScan Speed M1 müssen herausgegeben werden
Ein Betroffener kann in einem Bußgeldverfahren durchaus die Herausgabe der Wartungsunterlagen des Geschwindigkeitsmessgerätes, mit dem er geblitzt wurde, verlangen. Dies ist zwar an gewisse Voraussetzungen gebunden, gehört aber, wie der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz festgestellt hat, auch bei standardisierten Messverfahren zum Recht auf ein faires Verfahren. Wobei sich die hier zum Zuge kommende Regelung der Landesverfassung Rheinland-Pfalz mit den entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes deckt (VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.12.2021, Az.: VGH B 46/21).
Blitzer vom Typ PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic
Der Betroffene war von einem Blitzer des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst und geblitzt worden. Im Laufe des Bußgeldverfahrens hatte seine Rechtsanwältin unter anderem die Vorlage der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Blitzers gefordert. Diese sind nicht Bestandteil der Bußgeldakte. Dieser Antrag wurde abgelehnt und auch ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der Betroffene wurde wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt.
Voraussetzungen für die Herausgabe der Blitzer-Daten
Mit der gegen die ablehnenden Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte der Betroffene Erfolg. Der VGH sah eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gegeben. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folge im Grundsatz das Recht des Betroffenen, in die Unterlagen über das Messgerät und die Geschwindigkeitsmessung Einsicht zu nehmen. Dies eröffne ihm die Möglichkeit, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern des Messverfahrens zu suchen.
Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeit erforderlich
Laut VGH gibt es allerdings Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein solcher Anspruch auf Herausgabe der Daten des Blitzers besteht: Zum einen müsse der Betroffene die von ihm verlangten Informationen hinreichend benennen. Zum anderen sei erforderlich, dass die Unterlagen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem konkreten Ordnungswidrigkeitenvorwurf und eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufwiesen. Zudem verwies der VGH darauf, dass dem Anspruch unter anderem die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter nicht entgegenstehen dürfen.
Da diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer alle erfüllt waren, hätte ihm bzw. seiner Rechtsanwältin Einblick in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgerätes PoliScan Speed M1 gewährt werden müssen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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