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Haarbürste oder Handy? Busfahrer scheitert mit ungewöhnlicher Ausrede vor Gericht

Wer Bus fährt sollte nicht mit dem Handy telefonieren und die Hände bevorzugt am Lenkrad haben. Foto: iStock.com/Igor Vershinsky

Ein Busfahrer hat vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main versucht, einen Handyverstoß am Steuer mit einer ungewöhnlichen Erklärung abzuwenden: Bei dem Gegenstand, den er während der Fahrt ans Ohr gehalten habe, handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um eine Bürste zum Kämmen seines Barts. Das Gericht ließ diese Erklärung nicht gelten und verurteilte ihn im Juni 2020 zu einer Geldbuße von 180 Euro (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Az.: Owi 363 Js 72112/19).

Der Gegenstand am Ohr und die Polizeikontrolle

Der Busfahrer war im Rahmen einer gezielten Polizeikontrolle zur Feststellung von Handyverstößen aufgefallen. Ein Beamter fotografierte eine Sequenz von Bildern, auf denen deutlich zu sehen war, wie der Fahrer mit der rechten Hand einen weißen Gegenstand an sein rechtes Ohr hielt. Der Betroffene bestritt im anschließenden Verfahren den Vorwurf mit zwei Argumenten: Erstens habe sein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gestanden, und zweitens zeigten die Fotos lediglich, wie er sich mit einer weißen Bürste den Bart kämmte. Dass seine Hände dabei nicht am Lenkrad gewesen seien, belege nach seiner Einschätzung, dass der Bus sich nicht bewegt haben könne.

Die Bilder überführten den Fahrer

Das Gericht ließ sich von diesen Einwänden nicht überzeugen. Bei der Inaugenscheinnahme der tatsächlich vorhandenen weißen Bürste stellten die Richter fest, dass diese eine geschwungene, an den Ecken abgerundete Form aufwies. Auf den Fotos hingegen war durch das bloße Anlegen eines Lineals ein klar rechteckiger Gegenstand erkennbar – die Form stimmte schlicht nicht überein. Hinzu kam, dass ein echter Kämmvorgang zwangsläufig eine Führung der Bürste nach unten oder zur Seite erfordert hätte, was den Bildern nicht zu entnehmen war. Stattdessen zeigte die Fotosequenz das Gerät durchgehend an ein und derselben Stelle.

Kein stehendes Fahrzeug, sondern ein Bußgeld

Auch das Argument, der Bus habe gestanden, überzeugte das Gericht nicht. Die Bildsequenz belege vielmehr, dass sich der Omnibus in Bewegung befunden habe. Den Schluss, ein fehlendes Lenkrad-Greifen beweise ein stehendes Fahrzeug, wollten die Richter nicht ziehen – wohl aber wiesen sie darauf hin, dass ein Busfahrer, der ein fahrendes Fahrzeug ohne Hände am Lenkrad lenkt, möglicherweise Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung seiner Fahreignung gebe. Das Gericht verhängte gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons gemäß den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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