Blitzer umgestoßen: Wann das Strafrecht greift

Am Karfreitag 2023 entschloss sich ein Mann, seinem Ärger über eine Geschwindigkeitsmessung auf ungewöhnliche Weise Luft zu machen. Er versetzte einer mobilen Messanlage einen gezielten Tritt und brachte die Seiten- und Frontkamera zu Fall. Die Technik selbst blieb zwar unbeschädigt, doch die laufenden Messungen kamen für etwa eine Stunde vollständig zum Erliegen. Aus einer vermeintlichen „Dumme-Jungen-Streich“-Aktion wurde schnell ein Fall für die Strafgerichte (OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2025, Az.: 4 ORs 25/25).
Vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht
Zunächst verurteilte das zuständige Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro. Im Berufungsverfahren reduzierte das Landgericht Paderborn die Strafe auf 1.600 Euro, bestätigte aber dem Grunde nach die Strafbarkeit. Der Angeklagte wollte sich damit nicht abfinden und legte Revision ein. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm befasste sich deshalb mit der Frage, ob das bloße Umstoßen einer Messanlage ohne jeglichen Sachschaden ausreicht, um den Tatbestand einer Straftat zu erfüllen. Die Antwort fiel eindeutig aus: Das Gericht verwarf die Revision als unbegründet, die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Wann eine Messanlage „unbrauchbar“ ist
Kern der Entscheidung war die Auslegung des Begriffs „unbrauchbar machen“ im Sinne des § 316b Strafgesetzbuch. Der Paragraph stellt unter anderem unter Strafe, wenn jemand den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht. Nach Auffassung von Amtsgericht, Landgericht und nun auch des Oberlandesgerichts Hamm ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine solche der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Gerät sichtbar beschädigt wird, sondern ob der Messbetrieb gezielt außer Kraft gesetzt wird. Genau das sei hier der Fall gewesen: Durch das Umstoßen der Kameras konnten keine verwertbaren Messungen mehr durchgeführt werden, der Zweck der Anlage war für eine geraume Zeit vereitelt. Damit, so die Gerichte, war die Messanlage im strafrechtlichen Sinne „unbrauchbar“ gemacht worden.
Klare Linie gegen Sabotage von Kontrollen
Mit seiner Entscheidung knüpft das Oberlandesgericht Hamm an eine bereits angelegte Rechtsprechungslinie an. Wer eine Messanlage manipuliert, beschädigt oder – wie in diesem Fall – ohne jede sichtbare Zerstörung gezielt außer Betrieb setzt, greift in die Funktionsfähigkeit einer sicherheitsrelevanten Einrichtung ein und macht sich strafbar. Das Strafrecht beschränkt sich damit nicht auf klassische Sabotageakte, bei denen Geräte zerstört oder schwer beschädigt werden. Auch Eingriffe, die „nur“ den Betrieb lahmlegen, fallen unter den Schutzbereich. Für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Wer versucht, sich durch Attacken auf Blitzer einen Vorteil zu verschaffen, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern eine empfindliche Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Christian Demuth, Düsseldorf
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