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Drängeln mit Lichthupe meist keine Nötigung

Drängeln wird erst bei einiger Dauer zur Nötigung. Foto: filmfoto

Leider beachten viele Kraftfahrer partout nicht das Rechtsfahrgebot und provozieren so ein dichtes Auffahren des schnelleren Hintermanns. Fühlen sich diese Fahrer dann auch noch genötigt und erstatten Anzeige, sieht sich der vermeintlich kriminelle Drängler mit einem Strafverfahren konfrontiert. Doch hat er gute Verteidigungschancen.

Kurzzeitiges dichtes Auffahren – auch unter Betätigung der Lichthupe – erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht. Ebenso wenig kann ein kurzes Bedrängen durch den Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht eine Nötigung erfüllen, jedenfalls bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen hundert Metern. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden diese Verhaltensweisen zu Recht nicht als Nötigung angesehen (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, 18.8.05, Az.: 3 Ss 304/05). Für das strafbare nötigende Verhalten im Straßenverkehr ist nämlich anerkannt, dass die Zwangseinwirkung von einiger Intensität und Dauer sein muss.

Ohne "Furcht und Schrecken" keine Strafbarkeit

Nicht jedes drängende Auffahren stellt daher schon eine Nötigung dar. Erforderlich ist vielmehr das Ausüben einer andauernden, willensbeugenden Gewalt über eine Strecke von mehreren hundert Metern, das zudem geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in „Furcht und Schrecken“ zu versetzen. Andernfalls ist die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten. Zur Ahndung des Verhaltens des Drängelnden steht gegebenenfalls das Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht zur Verfügung. Aber die Verhängung eines Bußgeldes beziehungsweise Fahrverbotes wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands setzt die ordnungsgemäße Feststellung des Verstoßes durch ein anerkanntes Messverfahren voraus, das in der Regel bei einer Anzeige wegen Nötigung nicht gegeben sein wird. Jeder, der wegen angeblichen Drängelns von einem Ermittlungsverfahren wegen Nötigung betroffen ist, sollte sich im Übrigen an die goldene Regel halten, zum Vorwurf vollumfänglich zu schweigen. Hier ist die Gefahr, sich durch eine voreilige Stellungnahme zum Vorwurf unnötig selbst zu belasten besonders hoch.

Vom Verlag für Rechtsjorunalismus gibt es einen Ratgeber zum Thema "Drängler im Straßenverkehr: Welche Sanktionen drohen?”

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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