Skip to main content

Ein Fahrtenbuch kann es auch für den Verkehrsverstoß eines Beifahrers geben

Auch wenn der Beifahrer einen Verkehrsverstoß verursacht hat und hinterher nicht mehr zu ermitteln ist, kann es eine Fahrtenbuchauflage geben. Foto: DoraZett - stock.adobe.com

Fahrtenbuchauflagen sollen sicherstellen, dass künftige Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs leichter geahndet werden können. Daher ist es unerheblich, ob der Verkehrsverstoß vom Fahrer selbst oder von einem anderen Fahrzeuginsassen begangen wurde. Insofern kann es auch eine Fahrtenbuchauflage geben, wenn der Verkehrsverstoß definitiv auf den Beifahrer zurückgeht, dieser jedoch nicht ermittelt werden kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz (Urteil vom 15. Juli 2015, Az.: 3 K757/14.MZ).

Kein Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers

Damit scheiterte eine Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten. Die Klägerin hatte argumentiert, eine Fahrtenbuchauflage könne es nur für einen Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers geben. Im konkreten Fall lag ein solcher jedoch nicht vor.

Nutzung des Fahrzeugs konnte nicht rekapituliert werden

Der Klägerin gehört ein Transporter, von dem aus bei einem Überholvorgang auf den Fahrer eines Motorrollers eine klare Flüssigkeit geschüttet worden war – vom Beifahrerfenster aus. Es wurde zwar ein Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleitet, der Täter konnte jedoch nicht ermittelt werden. Zum einen konnte der Geschäftsführer der Klägerin nicht sagen, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hatte. Es fehlten auch entsprechende Aufzeichnungen im Betrieb. Zum anderen konnte auch auf der Basis einer Adressliste der 15 Mitarbeiter des Unternehmens nicht ermittelt werden, wer zum Tatzeitpunkt als Beifahrer auf dem Fahrzeug unterwegs war.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960