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Verurteilung wegen Nötigung und Beleidigung wegen rüpelhaftem Verhalten gegenüber einem Radfahrer

Einen Radfahrer zu beleidigen, kann nach hinten losgehen. Foto: Aliaksandr Marko - stock.adobe.com

Rücksichtsloses Verhalten gegenüber einem Fahrradfahrer, gepaart mit der Aussage „Du altes Arschloch“, kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben. Diese Erfahrung musste ein 72-jähriger Rentner machen, der vom Amtsgericht (AG) München zur einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde. Auslöser war, dass er einen Radfahrer bedrängt hatte (AG München, Urteil vom 06.12.2016, Az.: 942 Cs 412 Js 230288/15).

Pkw-Fahrer wollte Radfahrer zum Ausweichen zwingen

Der 72-jährige Autofahrer hatte einem in zweiter Reihe parkenden Fahrzeug ausweichen wollen, indem er auf die Gegenfahrbahn wechselte. Dort kam dem Mann jedoch ein Fahrradfahrer entgegen. Beide kamen auf Höhe des die Fahrbahn blockierenden Pkws zum Stehen. Der Autofahrer wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr mit dem Pkw auf ihn zu bis zwischen der Stoßstange des Pkw und dem Fahrrad nur noch ein Abstand von zehn Zentimeter bestand. Dann drohte der 72-jährige, den Radfahrer umzufahren, wenn er nicht ausweiche. Daraufhin machte dieser die Fahrbahn frei. Beim Vorbeifahren am Radfahrer sagte der 72-jährige zu diesem: „Du altes Arschloch!“

Zeugen bestätigten das vom Täter bestrittene Verhalten

Während der Rentner die Tat vor Gericht bestritt, konnten zwei unbeteiligte Zeugen den Vorfall übereinstimmend bestätigen. Das Gericht berücksichtigte bei seinem Urteil zugunsten des 72-jährigen, dass sich der Radfahrer ihm gegenüber belehrend verhalten und sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hatte. Andererseits floss in das Urteil auch mit ein, dass der Autofahrer bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden war und sich gegenüber dem Radfahrer in einer überlegenen Position befand. Das Gericht wies insofern darauf hin, dass der Angeklagte immer wieder nachlässig mit den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen umgehe, und stufte es als erforderlich ein, ihn auch mit einem Fahrverbot zu belegen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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