OLG kippt Bußgeld: Uneindeutige Halteverbotszone reicht nicht aus
Ein Autofahrer aus Kiel musste ein Bußgeld wegen angeblichen Falschparkens nicht zahlen – das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig stellte klar: Ein Halteverbot ist nur wirksam, wenn Beginn und Ende eindeutig beschildert sind. Unterschiedlicher Straßenbelag genügt nicht, die Verbotszone muss deutlich erkennbar sein (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2024, Az.: II Orbs 26/24)
Parken mit Parkschein – trotzdem Knöllchen
Ein Autofahrer war in einer Straße unterwegs, in der grundsätzlich ein Halteverbot galt. Am Anfang war dies klar durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet. Weiter im Verlauf erlaubte ein zweites Schild – erkennbar an einem weißen, in Fahrtrichtung zeigenden Pfeil – das Parken auf einem bestimmten Teilstück mit Parkschein. Dieser erlaubte Bereich war durch eine Reihe von Pflastersteinen vom übrigen Straßenbereich abgegrenzt.
Der Mann parkte hinter diesem Abschnitt und löste ordnungsgemäß einen Parkschein. Trotzdem erhielt er ein Verwarnungsgeld über 25 Euro. Die Behörde war der Auffassung, er habe außerhalb der erlaubten Zone gestanden und somit im Halteverbot. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Einspruch ein.
Strittige Zone: Reicht ein anderer Belag als Begrenzung?
Das Amtsgericht Kiel verurteilte den Mann zur Zahlung des Bußgeldes. Doch der Fall landete schließlich vor dem OLG. Dort argumentierte der Betroffene, die Abgrenzung des Parkbereichs sei nicht klar genug erkennbar gewesen – ein Eindruck, den die Richter teilten.
Nach Auffassung des OLG reiche die Markierung durch einen anderen Straßenbelag nicht aus, um das Ende der Parkzone eindeutig zu bestimmen. Verkehrsregelungen müssten sich aus sichtbaren und verständlichen Schildern selbst erklären. Ein Fahrzeugführer dürfe nicht gezwungen sein, zusätzliche Schlussfolgerungen aus äußeren Umständen zu ziehen, um die Gültigkeit eines Verkehrszeichens richtig zu interpretieren.
Deutliche Beschilderung ist Pflicht
Das OLG erklärte das Verwarnungsgeld für unrechtmäßig. Das entscheidende Argument: Während der Beginn der Parkzone klar ausgeschildert war, fehlte eine entsprechende Beschilderung für ihr Ende. Ohne ein Verkehrszeichen mit entgegengesetztem Pfeil sei die Halteverbotszone nicht eindeutig abgegrenzt.
Der Beschluss zeigt, das Kommunen und Behörden sicherstellen müssen, dass Verkehrsregeln eindeutig erkennbar sind. Für Autofahrer bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit im oft unübersichtlichen Schilderwald des Straßenverkehrs.
Christian Demuth, Düsseldorf
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