Entzug der Fahrerlaubnis: Schutz der Allgemeinheit überwiegt Interessen eines Vielfahrers

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH), München, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund des Fahreignungs-Bewertungssystems bestätigt. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, sobald der Fahrer acht oder mehr Punkte erreicht. Der VGH entschied, dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vorliegt, selbst wenn der Antragsteller, in diesem Fall ein Pharmareferent, beruflich Vielfahrer ist und auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (VGH München, Beschluss vom 19.12.2024, Az.: 11 CS 24.1933).
Einzelfall: Berufliche Angewiesenheit und öffentliche Sicherheit
Im vorliegenden Fall wies das VGH darauf hin, dass im Eilverfahren das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis das individuelle Interesse des Antragstellers überwiegt. Die Behörde hatte festgestellt, dass der Antragsteller mehrfach gegen Verkehrsordnungen verstoßen hatte, was - trotz Ermahnungen und Verwarnungen - zu einer Punktzahl von acht führte. Ungeachtet seiner beruflichen Verpflichtungen stellt der Punktestand eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar.
Schutz der Allgemeinheit wiegt schwerer
Die Entscheidung des VGH stellt fest, dass ein Härtefall für den Antragsteller nicht gegeben ist. Obwohl er angibt, noch keinen Unfall verursacht zu haben und beabsichtigt, künftig vorschriftsmäßig zu fahren, ist die regelmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichung der maximalen Punktzahl eine gesetzliche Notwendigkeit. Mit Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung stellte der VGH klar, “dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen”.
Sinneswandel im Rahmen einer MPU belegen
Dem Beteuern des Betroffenen, sich in Zukunft regelgerecht zu verhalten, begegnet der VGH mit dem Hinweis, dass die Wiedererlangung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erfolgen kann, in deren Rahmen der Betroffene seinen Sinneswandel belegen kann.
Christian Demuth, Düsseldorf
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