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Die Tücken der Tilgungsfristen im Punktekatalog

Kommt es zur Eintragung von Punkten ins Fahreignungsregisters (FAER), ist der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich, nicht die Rechtskraft des Urteils. Foto: noscere - stock.adobe.com

Ob Entscheidungen nach dem alten oder dem reformierten Recht bepunktet worden ist und wann Punkte getilgt werden, hängt einzig und allein davon ab, ob sie vor oder nach dem 1.5.2014 ins Register eingetragen werden. Wichtig: Entscheidend ist das Datum der Eintragung, nicht das der Rechtskraft der Entscheidung. Die bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte wurden in das Fahreignungsregister (FAER) überführt.

Neue Tilgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Für Registereinträge gelten seit dem 1. Mai 2014 neue Tilgungsfristen. Die Länge der Tilgungsfrist ist in § 29 Abs. 1 StVG geregelt. Es handelt sich um starre Tilgungsfristen, die stets mit Rechtskraft der jeweiligen straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidung beginnen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt verjähren nach 2,5 Jahren
  • Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten verjähren nach 5 Jahren
  • Straftaten mit 2 Punkten verjähren nach 5 Jahren
  • Straftaten mit 3 Punkten verjähren nach 10 Jahren

Besonderheiten für Straftaten im Verkehrsrecht

Seit dem 1.5.2019 geltend auch für sämtliche verbliebene Alteinträge die Tilgungsfristen nach dem neuen Recht. Eine bis dahin aufgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet. Das hat vor allem für strafrechtliche Ahndungen Relevanz, die nach altem Recht nach fünf Jahren zu tilgen sind, aber aufgrund einer Ablaufhemmung ins FAER übernommen wurden. Und es ist für Ahndungen relevant, die nach altem Recht einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach neuem Recht aber nur einer von 5 Jahren. Beispiele sind eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ohne eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ein Beispiel: Im Jahr 2012 kam es zu einer Verurteilung wegen Nötigung gem. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) und im Jahre 2013 zu einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Neuerteilung im gleichen Jahr. Mit der Neuerteilung würden zwar die Punkte gelöscht, der Eintrag bliebe aber im Register. Hier wäre die Eintragung wegen Nötigung zum 1.5.2019 getilgt worden. Die Trunkenheitsfahrt wird es erst im Jahr 2023.

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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