Skip to main content

Die Vorzüge und Nachteile der Reform des Flensburger Punkteregisters

Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg: Heimat des Fahreignungsregisters (FAER) und damit der Punkte. Foto: Britta Kromand - stock.adobe.com

Seit dem 1. Mai 2014 gilt das neue Fahreignungsregister (FAER). Es wird wie sein Vorgänger, das Verkehrszentralregister, in Flensburg beim Kraftfahrtbundesamt geführt.  In Flensburg erfasst werden nur noch Verstöße, die direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben und die in der abschließenden Liste der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfasst sind.

Richterliche Entscheidung über Führerscheinmaßnahmen wird wichtig

Bei Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Straßenverkehr stehen, wird in Bagatellfällen auf eine Speicherung im Fahreignungsregister verzichtet. Bei einigen Delikten (Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung, Kennzeichenmissbrauch) erfolgt ein Registereintrag nämlich nur, wenn das Strafgericht ein Fahrverbot, eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre anordnet. Damit wird bei diesen Delikten die richterliche Entscheidung über Führerscheinmaßnahmen sehr wichtig. Von ihr hängt ab, ob bzw. wie viele Punkte vergeben werden. Gelingt es dem Verteidiger, sofern er sich nicht bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens verständigen konnte, z.B. bei einer Nötigung wenigstens die Entziehung der Fahrerlaubnis und ein Fahrverbot im Strafbefehl oder Urteil zu verhindern, erfolgt auch kein Eintrag ins FAER und somit auch keine Belastung mit Punkten.

Bestimmte Verurteilungen werden immer im FAER gespeichert

Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird hingegen immer im FAER gespeichert.

Allgemeine Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, etwa die Benutzung eines Kfz zum Transport von Diebesbeute, werden nur erfasst, wenn das Gericht die Tat mit einem Fahrverbot oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis ahndet. Weil das Delikt nicht in der Anlage 13 aufgeführt ist, ist eine solche Speicherung aber nicht mit einem Punkteeintrag verbunden.

Bußgelder sind erst ab 60 EUR eintragungsfähig

Die Eintragungsgrenze für Bußgeldentscheidungen liegt bei 60 EUR. Wird eine Geldbuße nur wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unter 60 Euro reduziert, ändert das nichts an der Eintragung.

Für Eintragungen gelten feste Tilgungsfristen, die einheitlich mit der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung beginnen. D.h., jeder Eintrag verjährt für sich. Eine Ausnahme für den Beginn der Tilgungsfrist besteht nur im Fall einer verwaltungsbehördlichen Versagung, einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder eines freiwilligen Verzichts auf diese. In solchen Konstellationen beginnt der Ablauf der Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung.

Art der Tat und Punktebewertung entscheiden über Tilgungsfrist

Die Dauer der Tilgungsfrist hängt von der Art der Tat und der Punktebewertung ab. Im Fahreignungsregister gilt folgendes System der Tilgungsfristen:

  • Einträge wegen Straftaten verjähren grundsätzlich nach 5 Jahren. Sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperrfrist bzw. ein Fahrverbot angeordnet wurde, verlängert sich die Frist jedoch auf 10 Jahre.
  • Bei einem Eintrag wegen einer Ordnungswidrigkeit läuft die Tilgungsfrist nach 2,5 Jahren ab, wenn der Verstoß mit 1 Punkt bewertet ist.
  • Wird die Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten registriert, beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre. Verkehrsordnungswidrigkeiten werden mit 2 Punkten bewertet, wenn für die Zuwiderhandlung ein Regelfahrverbot im Bußgeldkatalog vorgesehen ist, z.B. für das Überfahren einer roten Ampel, die bereits seit mindestens einer Sekunde auf Rot steht. Es ist für die Punktebewertung egal, ob das Fahrverbot dann letztlich auch angeordnet wird. Anders als bei einigen Straftaten, wie z.B. Nötigung, hat das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes bei Bußgeldtatbeständen somit keinen Einfluss auf die Punktebewertung.

Straf- und bußgeldrechtlich geahndete Verstöße werden nach Ablauf der Tilgungsfrist jedoch noch nicht gelöscht. Es schließt sich noch eine einjährige Überliegefrist an. Die Überliegefrist markiert den Zeitraum zwischen Tilgung und Löschung eines Registereintrags. In Bußgeldverfahren dürfen Eintragungen nicht mehr an Bußgeldstellen und Gerichte mitgeteilt werden. Allerdings dürfen während der Überliegefrist Eintragungen im FAER zum Zwecke der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und für die Anordnung von Maßnahmen im Bereich der Fahrerlaubnis auf Probe an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt werden. Straftaten dürfen bei der Ahndung einer neuen Verkehrsstraftat unter Umständen sogar nach der Löschung im FAER noch berücksichtigt werden. Nämlich dann, wenn sie noch im Bundeszentralregister eingetragen sein sollte.

Das Fahreignungsbewertungssystem

Im sogenannten Fahreignungsbewertungssystem sind folgende Punktebewertung vorgesehen:

  • 3 Punkte für strafrechtliche Verurteilungen mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperrfrist.
  • 2 Punkte für die übrigen, in Anlage 13 aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen sowie „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen“. Dies betrifft grobe Ordnungswidrigkeiten, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 41 km/h .
  • Alle übrigen eintragsfähigen „verkehrssicherheitsrelevanten und ihnen gleichgestellten Zuwiderhandlungen“ werden mit 1 Punkt bewertet, so z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 40 km/h aber auch das verbotswidrige Telefonieren am Steuer.

Da jede Tat einen neuen, für sich verjährenden Punktestand auslöst, ist ein Punktestand immer rückblickend bis zum Zeitpunkt der ältesten Punkteeintragung festzustellen. 

Bei mehreren auf einer Fahrt begangenen Zuwiderhandlungen werden die Punkte addiert, sofern Tatmehrheit (jemand begeht mehrere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gleichzeitig abgeurteilt werden) angenommen wird. Bei Tateinheit (dieselbe Handlung verletzt mehrere Strafgesetze/Bußgeldtatbestände oder dasselbe Strafgesetz/denselben Bußgeldtatbestand mehrmals) wird nur das schwerwiegendste Delikt bepunktet.

Mahnung, Verwarnung, Entzug

Beim Fahreignungsbewertungssystem gibt es einen dreistufigen Maßnahmenkatalog. Hier gilt:

  • Bei einem Punktestand von 4 oder 5 erfolgt eine schriftliche Ermahnung des Betroffenen.
  • Bei 6 oder 7 Punkten muss eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden.
  • Bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis

An das Entziehen der Fahrerlaubnis schließt sich eine Sperrfrist für die Neuerteilung von sechs Monaten an. Diese Sperrfrist kann nicht durch einen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis umgangen werden. Ohne eine vorherige Ermahnung oder Verwarnung können Verkehrssünder ihre Fahrerlaubnis aber nicht verlieren. Das Gesetz bestimmt, dass der Punktestand eines vor Erreichen von 6 oder gar 8 Punkten nicht ermahnten Betroffenen auf 5 Punkte reduziert wird. Sollte vor Erreichen von 8 oder mehr Punkten keine Verwarnung ausgesprochen worden sein, würde eine Reduzierung auf 7 Punkte erfolgen.

Punkterabatt möglich

Punktesünder haben die Möglichkeit, einen Punkterabatt zu erhalten. Die freiwillige Teilnahme an einem sog. Fahreignungsseminar führt bei einem Punktestand von bis zu 5 Punkten zu einem Abzug von einem Punkt. Allerdings gibt es den Rabatt nur einmal innerhalb von 5 Jahren. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung, die binnen von nur 2 Wochen bei der Behörde vorzulegen ist. Die freiwillige Seminar-Maßnahme ist in zwei Abschnitten bei einem Fahrlehrer und bei einem Verkehrspsychologen durchzuführen. Es ist von Kosten in Höhe von rund 600 EUR auszugehen.
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960