Die Reform des Punktesystems im Jahr 2014 hat einen Systemwechsel mit sich gebracht: Danach tritt die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) hinter dem Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurück. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Es hat klargestellt, dass für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis der Kenntnistand maßgeblich ist, den die Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, Az.: BVerwG 3 C 21.15).
Das BVerwG bestätigte, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei der Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. In einem solchen Fall kann der Fahrerlaubnisinhaber nicht verlangen, dass der Punktestand zunächst auf sieben verringert und er erst noch verwarnt werden muss.
Im konkreten Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2015 wegen des Erreichens von sieben Punkten verwarnt und ihm mit Bescheid vom 13. Februar 2015 die Fahrerlaubnis entzogen. Der Grund hierfür war eine am 10. März 2014 begangene, mittlerweile rechtskräftig geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung, durch die der Kläger neuen Punkte erreicht hatte.
Vor dem Verwaltungsgericht Regensburg hatte der Kläger zunächst Recht bekommen. Die vorgesehenen Stufen des Maßnahmensystems seinen nicht eingehalten worden. Da der Verstoß zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen, rechtskräftig entschieden und ins Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen sei, hätte der Punktestand auf sieben reduziert werden müssen. Demgegenüber hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klagestellt, dass eine solche Reduzierung nur greift, wenn der Fahrerlaubnisbehörde weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs führen, auch bereits bekannt gewesen sind. Das war im konkreten Fall jedoch nicht so. Der Behörde war die am 10. März 2014 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht bekannt.
Das BVerwG wies die gegen die Entscheidung des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Revision des Klägers zurück und stellte klar, dass der vom Gesetzgeber vorgenommene Systemwechsel hin zum primären Schutz vor Mehrfachtätern verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden ist.
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